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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 133/06
- vom
- 9. November 2006
- in dem Restschuldbefreiungsverfahren
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
- Am 9. November 2006
- beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer
- des Landgerichts Göttingen vom 27. Juni 2006 wird auf Kosten
- des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
- Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
- Rechtsbeschwerdeverfahren und auf Beiordnung eines Notanwalts werden zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde
- ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht bei dem Rechtsbeschwerdegericht
- durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt
- worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
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- Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil das
- Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
- Auch eine form- und fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde wäre unzulässig,
- weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
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- Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
- Die Vorinstanzen haben dem Schuldner die Restschuldbefreiung rechtsfehlerfrei gemäß § 298 Abs. 1 InsO versagt. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen den Treuhänder sind ersichtlich nicht gegeben. Klärungsbedürftige Rechtsfragen sind insoweit nicht aufgeworfen.
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- Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bleibt ohne Erfolg, weil die
- Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
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- Fischer
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- Raebel
- Cierniak
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- Kayser
- Lohmann
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- Vorinstanzen:
- AG Osterode, Entscheidung vom 13.03.2006 - 8 IK 9/00 LG Göttingen, Entscheidung vom 27.06.2006 - 10 T 27/06 -
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