|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
IX ZB 112/07
|
|
vom
|
|
21. Februar 2008
|
|
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
|
|
Dr.
|
|
|
|
Fischer
|
|
|
|
und
|
|
|
|
die
|
|
|
|
Richter
|
|
|
|
Dr.
|
|
|
|
Ganter,
|
|
|
|
Raebel,
|
|
|
|
Dr.
|
|
|
|
Kayser
|
|
|
|
und
|
|
|
|
Prof. Dr. Gehrlein
|
|
am 21. Februar 2008
|
|
beschlossen:
|
|
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
|
|
des Landgerichts Mönchengladbach vom 9. Mai 2007 wird auf
|
|
Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
|
|
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
|
|
300 € festgesetzt.
|
|
|
|
Gründe:
|
|
I.
|
|
1
|
|
|
|
Am 21. Dezember 2006 beantragte die beteiligte Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Zur Begründung machte sie unter anderem geltend, dass dieser als Gesellschafter
|
|
und Geschäftsführer einer inzwischen insolventen GmbH eine Bürgschaft über
|
|
1 Mio. € übernommen habe, die nach Kreditkündigung gezogen worden sei.
|
|
Der Schuldner habe ihr gegenüber schriftlich und mündlich erklärt, seinen Zahlungspflichten nicht nachkommen zu können.
|
|
|
|
- 3 -
|
|
|
|
Durch Beschluss vom 23. April 2007 hat das Insolvenzgericht den weite-
|
|
|
|
2
|
|
|
|
ren Beteiligten zu 2 zum mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und weitere Sicherungsmaßnahmen getroffen. Hiergegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, der das Insolvenzgericht durch Beschluss
|
|
vom 26. April 2007 nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde durch Beschluss vom 9. Mai 2007 zurückgewiesen. Mit Schreiben
|
|
vom 10. Mai 2007 hat die beteiligte Gläubigerin mitgeteilt, dass der Schuldner
|
|
ihr am selben Tag eine Höchstbetragsbürgschaft über 1 Mio. € zur Verfügung
|
|
gestellt habe. Im Hinblick auf die Besicherung der Bürgschaftsforderung erkläre
|
|
sie die Hauptsache für erledigt. Mit Beschluss vom 15. Mai 2007 hat das Insolvenzgericht die Sicherungsmaßnahmen aufgehoben. Mit seiner am 15. Juni
|
|
2007 eingereichten Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung
|
|
der Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts vom 23. sowie 26. April
|
|
2007.
|
|
|
|
II.
|
|
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7,
|
|
|
|
3
|
|
|
|
21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil ein Fall verfahrensrechtlicher Überholung vorliegt und der Schuldner durch die mit der
|
|
Rechtsbeschwerde angestrebte Entscheidung nicht bessergestellt werden
|
|
kann.
|
|
4
|
|
|
|
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl.
|
|
BVerfGE 104, 220, 221 f, 110, 77, 85) widerspricht es dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 G) nicht, die Rechtsschutzgewährung von
|
|
einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu
|
|
|
|
- 4 -
|
|
|
|
machen. Ein Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, solange der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes
|
|
praktisches Ziel erreichen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB
|
|
34/05, ZInsO 2006, 1212, 1213). Im vorliegenden Fall fehlt dieses Rechtsschutzinteresse, weil das Insolvenzgericht die Sicherungsmaßnahmen, deren
|
|
Anordnung Gegenstand der Beschlüsse des Insolvenzgerichts vom 23. April
|
|
2007 und 26. April 2007 sowie der bestätigenden Beschwerdeentscheidung des
|
|
Landgerichts waren, vor Einlegung der Rechtsbeschwerde aufgehoben hat. Eine ersetzende Sachentscheidung hierüber ist nicht mehr möglich. Die mit dem
|
|
Hilfsantrag des Schuldners erstrebte Zurückverweisung der Sache an das
|
|
Landgericht zur erneuten Entscheidung über die Sicherungsmaßnahmen ist
|
|
wegen der eingetretenen prozessualen Überholung ebenfalls ausgeschlossen.
|
|
5
|
|
|
|
Das Rechtsschutzinteresse muss in der Hauptsache bestehen. Liegt
|
|
- wie hier - ein Fall prozessualer Überholung vor, kann es nicht aus der im
|
|
|
|
- 5 -
|
|
|
|
Streitfall hilfsweise angestrebten Beseitigung einer für den Rechtsbeschwerdeführer ungünstigen Kostenentscheidung hergeleitet werden (vgl. § 4 InsO, § 99
|
|
Abs. 1 ZPO).
|
|
Fischer
|
|
|
|
Ganter
|
|
Kayser
|
|
|
|
Raebel
|
|
Gehrlein
|
|
|
|
Vorinstanzen:
|
|
AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 23.04.2007 - 32 IN 174/06 LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 09.05.2007 - 5 T 210/07 -
|
|
|
|
|