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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 112/07
- vom
- 21. Februar 2008
- in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr.
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- Fischer
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- und
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- die
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- Richter
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- Dr.
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- Ganter,
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- Raebel,
-
- Dr.
-
- Kayser
-
- und
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- Prof. Dr. Gehrlein
- am 21. Februar 2008
- beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
- des Landgerichts Mönchengladbach vom 9. Mai 2007 wird auf
- Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
- Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
- 300 € festgesetzt.
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- Gründe:
- I.
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- Am 21. Dezember 2006 beantragte die beteiligte Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Zur Begründung machte sie unter anderem geltend, dass dieser als Gesellschafter
- und Geschäftsführer einer inzwischen insolventen GmbH eine Bürgschaft über
- 1 Mio. € übernommen habe, die nach Kreditkündigung gezogen worden sei.
- Der Schuldner habe ihr gegenüber schriftlich und mündlich erklärt, seinen Zahlungspflichten nicht nachkommen zu können.
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- - 3 -
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- Durch Beschluss vom 23. April 2007 hat das Insolvenzgericht den weite-
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- ren Beteiligten zu 2 zum mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und weitere Sicherungsmaßnahmen getroffen. Hiergegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, der das Insolvenzgericht durch Beschluss
- vom 26. April 2007 nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde durch Beschluss vom 9. Mai 2007 zurückgewiesen. Mit Schreiben
- vom 10. Mai 2007 hat die beteiligte Gläubigerin mitgeteilt, dass der Schuldner
- ihr am selben Tag eine Höchstbetragsbürgschaft über 1 Mio. € zur Verfügung
- gestellt habe. Im Hinblick auf die Besicherung der Bürgschaftsforderung erkläre
- sie die Hauptsache für erledigt. Mit Beschluss vom 15. Mai 2007 hat das Insolvenzgericht die Sicherungsmaßnahmen aufgehoben. Mit seiner am 15. Juni
- 2007 eingereichten Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung
- der Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts vom 23. sowie 26. April
- 2007.
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- II.
- Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7,
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- 3
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- 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil ein Fall verfahrensrechtlicher Überholung vorliegt und der Schuldner durch die mit der
- Rechtsbeschwerde angestrebte Entscheidung nicht bessergestellt werden
- kann.
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- Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl.
- BVerfGE 104, 220, 221 f, 110, 77, 85) widerspricht es dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 G) nicht, die Rechtsschutzgewährung von
- einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu
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- machen. Ein Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, solange der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes
- praktisches Ziel erreichen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB
- 34/05, ZInsO 2006, 1212, 1213). Im vorliegenden Fall fehlt dieses Rechtsschutzinteresse, weil das Insolvenzgericht die Sicherungsmaßnahmen, deren
- Anordnung Gegenstand der Beschlüsse des Insolvenzgerichts vom 23. April
- 2007 und 26. April 2007 sowie der bestätigenden Beschwerdeentscheidung des
- Landgerichts waren, vor Einlegung der Rechtsbeschwerde aufgehoben hat. Eine ersetzende Sachentscheidung hierüber ist nicht mehr möglich. Die mit dem
- Hilfsantrag des Schuldners erstrebte Zurückverweisung der Sache an das
- Landgericht zur erneuten Entscheidung über die Sicherungsmaßnahmen ist
- wegen der eingetretenen prozessualen Überholung ebenfalls ausgeschlossen.
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- Das Rechtsschutzinteresse muss in der Hauptsache bestehen. Liegt
- - wie hier - ein Fall prozessualer Überholung vor, kann es nicht aus der im
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- Streitfall hilfsweise angestrebten Beseitigung einer für den Rechtsbeschwerdeführer ungünstigen Kostenentscheidung hergeleitet werden (vgl. § 4 InsO, § 99
- Abs. 1 ZPO).
- Fischer
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- Ganter
- Kayser
-
- Raebel
- Gehrlein
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- Vorinstanzen:
- AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 23.04.2007 - 32 IN 174/06 LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 09.05.2007 - 5 T 210/07 -
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