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BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 100/02
BESCHLUSS
vom
25. April 2002
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser sowie die Richterin
Dr. Vézina
am 25. April 2002
beschlossen:
Die als außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluß des
Landgerichts Köln vom 1. Februar 2002 wird auf Kosten des
Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz ist ein außerordentliches Rechtsmittel gegen Beschlüsse der Beschwerdegerichte, in denen es an einer Zulassung der Rechtsbeschwerde
nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. fehlt, nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v.
7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f).
Dem Antrag des Schuldners auf Aussetzung des Verfahrens mit Rücksicht auf den Vorlagebeschluß des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 16. Januar 2002 - 1 BvR 10/99 (http://www.bverfg.de) an das Plenum ist
nicht zu entsprechen. Es fehlt insoweit an den Voraussetzungen des § 148
- 3 -
ZPO. Die nachgesuchte Entscheidung des Plenums des Bundesverfassungsgerichts ist für das vorliegende Verfahren nicht präjudiziell.
Kreft
Kirchhof
Kayser
Raebel
Vézina