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- BUNDESGERICHTSHOF
- IX ZB 100/02
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- BESCHLUSS
- vom
- 25. April 2002
- in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser sowie die Richterin
- Dr. Vézina
- am 25. April 2002
- beschlossen:
- Die als außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluß des
- Landgerichts Köln vom 1. Februar 2002 wird auf Kosten des
- Schuldners als unzulässig verworfen.
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- Gründe:
- Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz ist ein außerordentliches Rechtsmittel gegen Beschlüsse der Beschwerdegerichte, in denen es an einer Zulassung der Rechtsbeschwerde
- nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. fehlt, nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v.
- 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f).
- Dem Antrag des Schuldners auf Aussetzung des Verfahrens mit Rücksicht auf den Vorlagebeschluß des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts
- vom 16. Januar 2002 - 1 BvR 10/99 (http://www.bverfg.de) an das Plenum ist
- nicht zu entsprechen. Es fehlt insoweit an den Voraussetzungen des § 148
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- ZPO. Die nachgesuchte Entscheidung des Plenums des Bundesverfassungsgerichts ist für das vorliegende Verfahren nicht präjudiziell.
- Kreft
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- Kirchhof
- Kayser
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- Raebel
- Vézina
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