|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
IX ZA 32/10
|
|
vom
|
|
20. Januar 2011
|
|
in dem Insolvenzverfahren
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
|
|
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin
|
|
Möhring
|
|
am 20. Januar 2011
|
|
beschlossen:
|
|
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss
|
|
der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. Juni 2010 wird
|
|
abgelehnt.
|
|
|
|
Gründe:
|
|
I.
|
|
1
|
|
|
|
Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 die Restschuldbefreiung versagt, weil er in dem mit seinem Antrag
|
|
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingereichten Verzeichnis der Gläubiger
|
|
und der gegen ihn gerichteten Forderungen mindestens grob fahrlässig die weitere Beteiligte zu 1 und deren Forderung nicht aufgeführt habe (§ 290 Abs. 1
|
|
Nr. 6 InsO). Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Er beantragt nunmehr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde.
|
|
|
|
- 3 -
|
|
|
|
II.
|
|
2
|
|
|
|
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen
|
|
nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO), denn eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Begründung des Antrags auf Prozesskostenhilfe
|
|
zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder eine
|
|
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder
|
|
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. Ein solcher
|
|
Zulässigkeitsgrund ist auch sonst nicht ersichtlich.
|
|
|
|
3
|
|
|
|
Die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgte auf einen zulässigen,
|
|
von der weiteren Beteiligten zu 1 während des im schriftlichen Verfahren abgehaltenen Schlusstermins unter Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes gestellten Antrag (§ 290 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 InsO). Die objektiven Voraussetzungen des geltend gemachten Versagungsgrundes sind unstreitig. Bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit)
|
|
hat das Beschwerdegericht den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Begriff der groben Fahrlässigkeit zugrunde gelegt (vgl. etwa BGH,
|
|
Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, WM 2006, 1438 Rn. 10 m.w.N.). Klärungsbedürftige Grundsatzfragen wirft der Fall in diesem Zusammenhang nicht
|
|
auf. Auch Verfahrensgrundrechte des Schuldners sind nicht verletzt. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass das Beschwerdegericht tatsächliches
|
|
Vorbringen des Schuldners nicht zur Kenntnis genommen oder nicht
|
|
|
|
- 4 -
|
|
|
|
erwogen und dadurch den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör
|
|
(Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hätte.
|
|
Kayser
|
|
|
|
Raebel
|
|
Grupp
|
|
|
|
Gehrlein
|
|
Möhring
|
|
|
|
Vorinstanzen:
|
|
AG Köln, Entscheidung vom 09.02.2010 - 74 IK 144/07 LG Köln, Entscheidung vom 02.06.2010 - 1 T 130/10 -
|
|
|
|
|