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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZA 32/10
- vom
- 20. Januar 2011
- in dem Insolvenzverfahren
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin
- Möhring
- am 20. Januar 2011
- beschlossen:
- Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss
- der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. Juni 2010 wird
- abgelehnt.
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- Gründe:
- I.
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- Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 die Restschuldbefreiung versagt, weil er in dem mit seinem Antrag
- auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingereichten Verzeichnis der Gläubiger
- und der gegen ihn gerichteten Forderungen mindestens grob fahrlässig die weitere Beteiligte zu 1 und deren Forderung nicht aufgeführt habe (§ 290 Abs. 1
- Nr. 6 InsO). Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Er beantragt nunmehr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde.
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- - 3 -
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- II.
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- Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen
- nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO), denn eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Begründung des Antrags auf Prozesskostenhilfe
- zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder eine
- Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder
- zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. Ein solcher
- Zulässigkeitsgrund ist auch sonst nicht ersichtlich.
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- Die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgte auf einen zulässigen,
- von der weiteren Beteiligten zu 1 während des im schriftlichen Verfahren abgehaltenen Schlusstermins unter Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes gestellten Antrag (§ 290 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 InsO). Die objektiven Voraussetzungen des geltend gemachten Versagungsgrundes sind unstreitig. Bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit)
- hat das Beschwerdegericht den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Begriff der groben Fahrlässigkeit zugrunde gelegt (vgl. etwa BGH,
- Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, WM 2006, 1438 Rn. 10 m.w.N.). Klärungsbedürftige Grundsatzfragen wirft der Fall in diesem Zusammenhang nicht
- auf. Auch Verfahrensgrundrechte des Schuldners sind nicht verletzt. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass das Beschwerdegericht tatsächliches
- Vorbringen des Schuldners nicht zur Kenntnis genommen oder nicht
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- erwogen und dadurch den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör
- (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hätte.
- Kayser
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- Raebel
- Grupp
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- Gehrlein
- Möhring
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- Vorinstanzen:
- AG Köln, Entscheidung vom 09.02.2010 - 74 IK 144/07 LG Köln, Entscheidung vom 02.06.2010 - 1 T 130/10 -
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