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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 31/06
vom
8. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 8. Februar 2007
beschlossen:
Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 29. Zivilkammer
des Landgerichts Köln vom 29. Juni 2006 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
Gründe:
1
Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil
das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
2
Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist
unzulässig. Der Beschwerdewert von 20.000,01 € (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO)
- 3 -
ist nicht erreicht. Der Antragsteller wendet sich gegen die Abweisung seiner
Klage in Höhe von insgesamt 5.109,96 €.
Fischer
Raebel
Cierniak
Kayser
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 08.01.2004 - 134 C 424/03 LG Köln, Entscheidung vom 29.06.2006 - 29 S 6/04 -