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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZA 31/06
- vom
- 8. Februar 2007
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
- am 8. Februar 2007
- beschlossen:
- Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 29. Zivilkammer
- des Landgerichts Köln vom 29. Juni 2006 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
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- Gründe:
- 1
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- Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil
- das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
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- 2
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- Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist
- unzulässig. Der Beschwerdewert von 20.000,01 € (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO)
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- - 3 -
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- ist nicht erreicht. Der Antragsteller wendet sich gegen die Abweisung seiner
- Klage in Höhe von insgesamt 5.109,96 €.
- Fischer
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- Raebel
- Cierniak
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- Kayser
- Lohmann
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- Vorinstanzen:
- AG Köln, Entscheidung vom 08.01.2004 - 134 C 424/03 LG Köln, Entscheidung vom 29.06.2006 - 29 S 6/04 -
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