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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 16/10
vom
29. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wendt,
Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die
Richterin Dr. Brockmöller
am 29. Dezember 2011
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil
vom 9. November 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige
Anhörungsrüge ist nicht begründet.
2
Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör
nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1
Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Er hat das Vorbringen der Klägerin umfassend
geprüft und in den von der Anhörungsrüge aufgegriffenen Punkten nicht
für durchgreifend erachtet. Dabei ist zu beachten, dass die Gerichte zwar
nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet sind, das Vorbringen der Parteien
zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Jedoch ist es nicht
erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu
bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.).
3
Dazu weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin:
-3-
4
1. Soweit die Klägerin zur fehlenden Schutzpflicht der Beklagten
im Hinblick auf ein Fehlverhalten der A.
GmbH (Senatsurteil vom
9. November 2011 - IV ZR 16/10, juris Rn. 21) eine Auseinandersetzung
mit Ziff. 11.5 des Versicherungsvertrages vermisst, wurde in den Urteilsgründen ausdrücklich ausgeführt, dass weder dem Versicherungsvertrag
noch der Versicherungsbestätigung besondere Schutzpflichten der Be klagten gegenüber den Versicherten zu entnehmen sind.
5
2. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Senat den von ihr
geltend gemachten deliktischen Schadensersatzanspruch gegen die
Beklagten wegen Versicherungsschutzes trotz behaupteter Kenntnis von
den Unregelmäßigkeiten bei der A.
GmbH hinsichtlich aller Hand-
lungsalternativen behandelt. Bei einer Prüfung allein des Unterlassens
wäre im Urteil § 13 StGB in die Normenkette "§§ 246, 263, 266, 27
StGB" aufgenommen worden (Senatsurteil vom 9. November 2011, juris
Rn. 22). Die Urteilsgründe setzen sich ausdrücklich mit dem Revisionsvorbringen
auseinander,
dass
die
Beklagten
trotz
weitergehender
Kenntnis mit dem Werttransportunternehmen "einen Versicherungsvertrag unterhalten haben" (Revisionsbegründung vom 15. September 2010,
S. 5 Mitte).
6
3. Die Ausführungen des Senats zur Unwirksamkeit des Ausschlusses eines Anfechtungsrechts der Beklagten (Senatsurteil vom
9. November 2011, juris Rn. 45 f.) sind in Ansehung der Argumente der
Klägerin erfolgt. Die von ihr aufgezeigten Besonderheiten - wie die Regressmöglichkeit des Versicherers, das Bestehen einer Nachhaftungsfrist
und die von der Klägerin angenommene Parallele zur gesetzlichen
Wertung in § 143 Abs. 4 VVG - waren indes nach Auffassung des Senats
-4-
nicht geeignet, den Schutz der rechtsgeschäftlichen Entschließungsfreiheit des Versicherers in Frage zu stellen. Gleiches gilt für die
Auseinandersetzung mit § 334 BGB.
Wendt
Felsch
Lehmann
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 04.06.2008 - 1 O 66/07 OLG Hamm, Entscheidung vom 18.12.2009 - I-20 U 137/08 -