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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 16/10
  4. vom
  5. 29. Dezember 2011
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wendt,
  9. Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die
  10. Richterin Dr. Brockmöller
  11. am 29. Dezember 2011
  12. beschlossen:
  13. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil
  14. vom 9. November 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige
  18. Anhörungsrüge ist nicht begründet.
  19. 2
  20. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör
  21. nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1
  22. Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Er hat das Vorbringen der Klägerin umfassend
  23. geprüft und in den von der Anhörungsrüge aufgegriffenen Punkten nicht
  24. für durchgreifend erachtet. Dabei ist zu beachten, dass die Gerichte zwar
  25. nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet sind, das Vorbringen der Parteien
  26. zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Jedoch ist es nicht
  27. erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu
  28. bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.).
  29. 3
  30. Dazu weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin:
  31. -3-
  32. 4
  33. 1. Soweit die Klägerin zur fehlenden Schutzpflicht der Beklagten
  34. im Hinblick auf ein Fehlverhalten der A.
  35. GmbH (Senatsurteil vom
  36. 9. November 2011 - IV ZR 16/10, juris Rn. 21) eine Auseinandersetzung
  37. mit Ziff. 11.5 des Versicherungsvertrages vermisst, wurde in den Urteilsgründen ausdrücklich ausgeführt, dass weder dem Versicherungsvertrag
  38. noch der Versicherungsbestätigung besondere Schutzpflichten der Be klagten gegenüber den Versicherten zu entnehmen sind.
  39. 5
  40. 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Senat den von ihr
  41. geltend gemachten deliktischen Schadensersatzanspruch gegen die
  42. Beklagten wegen Versicherungsschutzes trotz behaupteter Kenntnis von
  43. den Unregelmäßigkeiten bei der A.
  44. GmbH hinsichtlich aller Hand-
  45. lungsalternativen behandelt. Bei einer Prüfung allein des Unterlassens
  46. wäre im Urteil § 13 StGB in die Normenkette "§§ 246, 263, 266, 27
  47. StGB" aufgenommen worden (Senatsurteil vom 9. November 2011, juris
  48. Rn. 22). Die Urteilsgründe setzen sich ausdrücklich mit dem Revisionsvorbringen
  49. auseinander,
  50. dass
  51. die
  52. Beklagten
  53. trotz
  54. weitergehender
  55. Kenntnis mit dem Werttransportunternehmen "einen Versicherungsvertrag unterhalten haben" (Revisionsbegründung vom 15. September 2010,
  56. S. 5 Mitte).
  57. 6
  58. 3. Die Ausführungen des Senats zur Unwirksamkeit des Ausschlusses eines Anfechtungsrechts der Beklagten (Senatsurteil vom
  59. 9. November 2011, juris Rn. 45 f.) sind in Ansehung der Argumente der
  60. Klägerin erfolgt. Die von ihr aufgezeigten Besonderheiten - wie die Regressmöglichkeit des Versicherers, das Bestehen einer Nachhaftungsfrist
  61. und die von der Klägerin angenommene Parallele zur gesetzlichen
  62. Wertung in § 143 Abs. 4 VVG - waren indes nach Auffassung des Senats
  63. -4-
  64. nicht geeignet, den Schutz der rechtsgeschäftlichen Entschließungsfreiheit des Versicherers in Frage zu stellen. Gleiches gilt für die
  65. Auseinandersetzung mit § 334 BGB.
  66. Wendt
  67. Felsch
  68. Lehmann
  69. Harsdorf-Gebhardt
  70. Dr. Brockmöller
  71. Vorinstanzen:
  72. LG Essen, Entscheidung vom 04.06.2008 - 1 O 66/07 OLG Hamm, Entscheidung vom 18.12.2009 - I-20 U 137/08 -