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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 16/10
- vom
- 29. Dezember 2011
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wendt,
- Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die
- Richterin Dr. Brockmöller
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- am 29. Dezember 2011
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- beschlossen:
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- Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil
- vom 9. November 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige
- Anhörungsrüge ist nicht begründet.
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- Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör
- nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1
- Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Er hat das Vorbringen der Klägerin umfassend
- geprüft und in den von der Anhörungsrüge aufgegriffenen Punkten nicht
- für durchgreifend erachtet. Dabei ist zu beachten, dass die Gerichte zwar
- nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet sind, das Vorbringen der Parteien
- zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Jedoch ist es nicht
- erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu
- bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.).
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- Dazu weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin:
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- 1. Soweit die Klägerin zur fehlenden Schutzpflicht der Beklagten
- im Hinblick auf ein Fehlverhalten der A.
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- GmbH (Senatsurteil vom
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- 9. November 2011 - IV ZR 16/10, juris Rn. 21) eine Auseinandersetzung
- mit Ziff. 11.5 des Versicherungsvertrages vermisst, wurde in den Urteilsgründen ausdrücklich ausgeführt, dass weder dem Versicherungsvertrag
- noch der Versicherungsbestätigung besondere Schutzpflichten der Be klagten gegenüber den Versicherten zu entnehmen sind.
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- 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Senat den von ihr
- geltend gemachten deliktischen Schadensersatzanspruch gegen die
- Beklagten wegen Versicherungsschutzes trotz behaupteter Kenntnis von
- den Unregelmäßigkeiten bei der A.
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- GmbH hinsichtlich aller Hand-
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- lungsalternativen behandelt. Bei einer Prüfung allein des Unterlassens
- wäre im Urteil § 13 StGB in die Normenkette "§§ 246, 263, 266, 27
- StGB" aufgenommen worden (Senatsurteil vom 9. November 2011, juris
- Rn. 22). Die Urteilsgründe setzen sich ausdrücklich mit dem Revisionsvorbringen
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- auseinander,
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- dass
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- die
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- Beklagten
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- trotz
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- weitergehender
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- Kenntnis mit dem Werttransportunternehmen "einen Versicherungsvertrag unterhalten haben" (Revisionsbegründung vom 15. September 2010,
- S. 5 Mitte).
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- 3. Die Ausführungen des Senats zur Unwirksamkeit des Ausschlusses eines Anfechtungsrechts der Beklagten (Senatsurteil vom
- 9. November 2011, juris Rn. 45 f.) sind in Ansehung der Argumente der
- Klägerin erfolgt. Die von ihr aufgezeigten Besonderheiten - wie die Regressmöglichkeit des Versicherers, das Bestehen einer Nachhaftungsfrist
- und die von der Klägerin angenommene Parallele zur gesetzlichen
- Wertung in § 143 Abs. 4 VVG - waren indes nach Auffassung des Senats
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- nicht geeignet, den Schutz der rechtsgeschäftlichen Entschließungsfreiheit des Versicherers in Frage zu stellen. Gleiches gilt für die
- Auseinandersetzung mit § 334 BGB.
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- Wendt
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- Felsch
- Lehmann
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- Harsdorf-Gebhardt
- Dr. Brockmöller
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- Vorinstanzen:
- LG Essen, Entscheidung vom 04.06.2008 - 1 O 66/07 OLG Hamm, Entscheidung vom 18.12.2009 - I-20 U 137/08 -
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