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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 493/14
Verkündet am:
22. April 2015
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin
Mayen,
die
Richterin
Harsdorf-Gebhardt,
die
Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 25. März 2015 eingereicht
werden konnten,
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des
Landgerichts Braunschweig vom 24. August 2012 wird
auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf
2.280,01 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) b egehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc kzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen L ebensversicherung.
2
Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum
1. Dezember 2000 abgeschlossen. Im Oktober 2005 kündigte d. VN den
Vertrag; der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben
-3-
vom 28. April 2010 erklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a
Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.
3
Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren
noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf die Verträge geleisteten
Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts,
insgesamt 2.280,01 €.
4
Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag unwirksam.
Die Versicherungsbedingungen seien vor Antragstellung nicht übermittelt
worden. Eine Belehrung über das Widerspruchsrecht sei bei oder nach
Vertragsschluss nicht hinreichend überreicht worden. Die Widerrufsfrist
des § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG a.F. sei mangels Belehrung nicht in Gang gesetzt worden. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch
noch erklärt werden können. Wegen Verletzung der vorvertraglichen
Aufklärungspflicht sei der Versicherer nach den Grundsätzen des Verschuldens beim Vertragsschluss zum Schadensersatz verpflichtet.
5
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die
hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt
d. VN das Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
6
Die Revision hat keinen Erfolg.
-4-
7
I. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Versicherungsvertrag im so genannten Policenmodell nach § 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) oder im so genannten Antragsmodell abgeschlossen wurde. D. VN habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der Prämien aus ungerechtfertigter Bereich erung oder aus einem anderen Rechtsgrund. Dem stehe jedenfalls Verwirkung entgegen. Für einen - in den Vorinstanzen noch geltend gemachten - Auskunftsanspruch über den Rückkaufswert fehle das Recht sschutzbedürfnis. Der Vortrag der Beklagten zum Verkauf/zur Abtretung
an die p.
AG sei in zweiter Instanz mangels jedweden Gegen-
vortrags von Klägerseite unstreitig. Da d. VN schon deshalb keine eig enen Leistungsansprüche mehr haben könne, gebe es auch keinen Auskunftsanspruch.
8
II. Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision greifen schon
deshalb nicht durch, weil sie auf entsprechenden Hinweis des Senats die
Voraussetzungen der - auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu
prüfenden (vgl. BGH, Urteile vom 12. April 2011 - II ZR 197/09, NJW
2011, 2581 Rn. 10; vom 7. Juli 2008 - II ZR 26/07, WM 2008, 1615
Rn. 12; jeweils m.w.N.) - Prozessführungsbefugnis d. VN nicht dargetan
hat. Das Berufungsgericht hat den Verkauf und die Abtretung der strei tgegenständlichen Forderung an die p.
AG als unstreitig festge-
stellt. Diese tatbestandliche Feststellung ist im Revisionsverfahren bi ndend, nachdem ein Tatbestandsberichtigungsantrag im Berufungsverfa hren nicht gestellt worden ist. Dass d. VN im Rahmen einer gewillkürten
-5-
Prozessstandschaft ermächtigt ist, die abgetretene Forderung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, hat die Revision nicht darg etan.
Mayen
Harsdorf-Gebhardt
Lehmann
Dr. Karczewski
Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, Entscheidung vom 09.02.2011 - 115 C 1928/10 LG Braunschweig, Entscheidung vom 24.08.2012 - 7 S 136/11 -