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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. IV ZR 493/14
  5. Verkündet am:
  6. 22. April 2015
  7. Heinekamp
  8. Amtsinspektor
  9. als Urkundsbeamter
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. -2-
  13. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
  14. Richterin
  15. Mayen,
  16. die
  17. Richterin
  18. Harsdorf-Gebhardt,
  19. die
  20. Richter
  21. Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 25. März 2015 eingereicht
  22. werden konnten,
  23. für Recht erkannt:
  24. Die Revision gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des
  25. Landgerichts Braunschweig vom 24. August 2012 wird
  26. auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
  27. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf
  28. 2.280,01 € festgesetzt.
  29. Von Rechts wegen
  30. Tatbestand:
  31. 1
  32. Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) b egehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc kzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen L ebensversicherung.
  33. 2
  34. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum
  35. 1. Dezember 2000 abgeschlossen. Im Oktober 2005 kündigte d. VN den
  36. Vertrag; der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben
  37. -3-
  38. vom 28. April 2010 erklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a
  39. Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.
  40. 3
  41. Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren
  42. noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf die Verträge geleisteten
  43. Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts,
  44. insgesamt 2.280,01 €.
  45. 4
  46. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag unwirksam.
  47. Die Versicherungsbedingungen seien vor Antragstellung nicht übermittelt
  48. worden. Eine Belehrung über das Widerspruchsrecht sei bei oder nach
  49. Vertragsschluss nicht hinreichend überreicht worden. Die Widerrufsfrist
  50. des § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG a.F. sei mangels Belehrung nicht in Gang gesetzt worden. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch
  51. noch erklärt werden können. Wegen Verletzung der vorvertraglichen
  52. Aufklärungspflicht sei der Versicherer nach den Grundsätzen des Verschuldens beim Vertragsschluss zum Schadensersatz verpflichtet.
  53. 5
  54. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die
  55. hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt
  56. d. VN das Klagebegehren weiter.
  57. Entscheidungsgründe:
  58. 6
  59. Die Revision hat keinen Erfolg.
  60. -4-
  61. 7
  62. I. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Versicherungsvertrag im so genannten Policenmodell nach § 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) oder im so genannten Antragsmodell abgeschlossen wurde. D. VN habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der Prämien aus ungerechtfertigter Bereich erung oder aus einem anderen Rechtsgrund. Dem stehe jedenfalls Verwirkung entgegen. Für einen - in den Vorinstanzen noch geltend gemachten - Auskunftsanspruch über den Rückkaufswert fehle das Recht sschutzbedürfnis. Der Vortrag der Beklagten zum Verkauf/zur Abtretung
  63. an die p.
  64. AG sei in zweiter Instanz mangels jedweden Gegen-
  65. vortrags von Klägerseite unstreitig. Da d. VN schon deshalb keine eig enen Leistungsansprüche mehr haben könne, gebe es auch keinen Auskunftsanspruch.
  66. 8
  67. II. Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision greifen schon
  68. deshalb nicht durch, weil sie auf entsprechenden Hinweis des Senats die
  69. Voraussetzungen der - auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu
  70. prüfenden (vgl. BGH, Urteile vom 12. April 2011 - II ZR 197/09, NJW
  71. 2011, 2581 Rn. 10; vom 7. Juli 2008 - II ZR 26/07, WM 2008, 1615
  72. Rn. 12; jeweils m.w.N.) - Prozessführungsbefugnis d. VN nicht dargetan
  73. hat. Das Berufungsgericht hat den Verkauf und die Abtretung der strei tgegenständlichen Forderung an die p.
  74. AG als unstreitig festge-
  75. stellt. Diese tatbestandliche Feststellung ist im Revisionsverfahren bi ndend, nachdem ein Tatbestandsberichtigungsantrag im Berufungsverfa hren nicht gestellt worden ist. Dass d. VN im Rahmen einer gewillkürten
  76. -5-
  77. Prozessstandschaft ermächtigt ist, die abgetretene Forderung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, hat die Revision nicht darg etan.
  78. Mayen
  79. Harsdorf-Gebhardt
  80. Lehmann
  81. Dr. Karczewski
  82. Dr. Brockmöller
  83. Vorinstanzen:
  84. AG Braunschweig, Entscheidung vom 09.02.2011 - 115 C 1928/10 LG Braunschweig, Entscheidung vom 24.08.2012 - 7 S 136/11 -