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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 408/15
vom
6. Juli 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:060717BIVZR408.15.0
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
am 6. Juli 2017
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. August 2015 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf dessen
Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für die Revision des Klägers wird auf
6.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
I. Der am 30. Juni 1950 geborene, mithin rentenferne Kläger we ndet sich nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst
von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem gegen die ihm von
der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) e rteilte, nach einer Satzungsänderung überprüfte Startgutschrift. Das
Landgericht hat - soweit für die Revision des Klägers von Interesse dessen auf Zahlung einer Rente nach dem alten Satzungsrecht, hilfsweise auf Berücksichtigung verschiedener Rechenparameter bei der Ermit t-
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lung der Startgutschrift gerichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesg ericht die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Rev ision verfolgt der Kläger seine Klaganträge weiter.
2
II. Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 18. April 2017
dargelegt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rev ision nicht mehr vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Darauf wird Bezug genommen.
3
Auch die von der Revision des Klägers gerügten Gehörsverstöße
liegen nicht vor. Mit dem in erster Linie erhobenen Vorwurf des Klägers,
die Satzungsumstellung sei mangels jeglichen Anlasses nicht erforde rlich und wegen der damit verbundenen erheblichen Anwartschaftskürzung bei den Versicherten unverhältnismäßig gewesen, hat sich das B erufungsgericht auseinandergesetzt. Die gerügte Nichterhebung des a ngebotenen Beweises über Auswirkungen des Näherungsverfahrens b etrifft vor dem Hintergrund, dass die von der Beklagten ermittelte Startgutschrift den Wert der von rentenfernen Versicherten erlangten Anwar tschaften weiterhin nicht verbindlich festlegt, weil die Übergangsregelung
in § 79 Abs. 1 und 1a VBLS mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus
Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, keinen derzeit entscheidungserhebl ichen Sachvortrag (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15,
BGHZ 209, 201 Rn. 15, 41).
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Auf den absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO kann sich
die Revision des Klägers schließlich ebenfalls nicht berufen. Das Berufungsgericht hat vielmehr im Einzelnen dargelegt, mit welchen Erwägu ngen es die klägerischen Begehren zurückgewiesen hat.
Mayen
Felsch
Lehmann
Harsdorf -Gebhardt
Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.10.2014 - 6 O 550/13 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.08.2015 - 12 U 433/14 -