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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 371/13
vom
29. Juli 2014
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
Dr. Brockmöller
am 29. Juli 2014
beschlossen:
Der Senat hat Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision und gibt der Klägerin Gelegenheit, hierzu binnen
drei Wochen
Stellung zu nehmen.
Gründe:
1
1. Die Parteien streiten um weitere Hausratversicherungsleistu ngen nach einem Wohnungseinbruch.
2
Das Berufungsgericht hält den beklagten Hausratversicherer für
berechtigt, die Versicherungsleistung nach § 28 Abs. 2 VVG zu kürzen,
weil die Klägerin grob fahrlässig gegen die in den Versicherungsbedi ngungen vereinbarte Obliegenheit verstoßen habe, nach Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich der Polizei ein Verzeichnis der abhanden
gekommenen Sachen einzureichen (B § 8 Nr. 2 Buchst. a, ff VHB 2008).
Der Leistungskürzung stehe nicht entgegen, dass die Beklagte die Kl ägerin nicht über die Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung belehrt
-3-
habe. Die genannte Obliegenheit sei darauf gerichtet, den Ermittlungsbehörden frühzeitig eine zielgerichtete Sachfahndung zu ermöglichen
und einem nachträglichen Aufbauschen des Schadens durch den Versicherungsnehmer vorzubeugen. Sie erweise sich mithin unter allen Aspekten als Schadenminderungsobliegenheit i.S. des § 82 VVG, für die
das Belehrungserfordernis aus § 28 Abs. 4 VVG nicht gelte. Es bedürfe
deshalb keiner Erörterung, ob sich eine generelle Hinweispflicht mit der
Natur einer spontan zu erfüllenden Obliegenheit vereinbaren lasse.
3
2. Nach Vorberatung der Sache hat der Senat Zweifel, ob die d agegen gerichtete Revisionsbegründung der Klägerin den Anforderungen
des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO genügt.
4
a) Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört die A ngabe der Revisionsgründe unter Bezeichnung der verletzten Recht snorm. Dazu muss sich die Revisionsbegründung mit den tragenden
Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 1999 - III ZR 87/99, VersR 2000, 1127 unter
II 1; Urteil vom 11. Juli 1974 - IX ZR 24/73, VersR 1974, 1207; BAG, Urteil vom 29. Oktober 1997 - 5 AZR 624/96, BAGE 87, 41 unter 1 m.w.N.)
und den Rechtsfehler des angefochtenen Urteils so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar werden. Das erfordert es, dass sich die Revisionsbegründung zu den gerügten Punkten
mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt (BAG aaO m.w.N.) und
konkret die Gründe darlegt, aus denen es rechtsfehlerhaft sein soll.
5
b) Dem genügt die Revisionsbegründung der Klägerin voraussich tlich nicht. Die darin erhobene Sachrüge verhält sich ausschließlich zu
der vom Berufungsgericht als unerheblich offen gelasse nen Frage, ob
-4-
die Belehrungsobliegenheit des Versicherers aus § 28 Abs. 4 VVG für
spontan zu erfüllende Obliegenheiten des Versicherungsnehmers en tfällt. Demgegenüber fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der vom
Berufungsgericht als tragend angesehenen Erwägung, die Obliegenheit
zur Stehlgutlistenvorlage bei der Polizei unterfalle als Schadenminderungsobliegenheit nicht dem Belehrungserfordernis des § 28 Abs. 4
VVG. Der Hinweis, "hiergegen" richte sich die Revision, reicht für die
Darlegung, weshalb die Erwägungen des Berufungsgerichts nach Auffassung der Revisionsführerin fehlerhaft sind, nicht aus.
VRi'inBGH Mayen ist im
Urlaub und deswegen an
einer Unterschrift gehindert.
Wendt
Felsch
Wendt
Lehmann
Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 27.02.2013 - 20 O 360/12 OLG Köln, Entscheidung vom 15.10.2013 - 9 U 69/13 -