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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 371/13
- vom
- 29. Juli 2014
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
- Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
- Dr. Brockmöller
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- am 29. Juli 2014
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- beschlossen:
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- Der Senat hat Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision und gibt der Klägerin Gelegenheit, hierzu binnen
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- drei Wochen
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- Stellung zu nehmen.
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- Gründe:
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- 1. Die Parteien streiten um weitere Hausratversicherungsleistu ngen nach einem Wohnungseinbruch.
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- Das Berufungsgericht hält den beklagten Hausratversicherer für
- berechtigt, die Versicherungsleistung nach § 28 Abs. 2 VVG zu kürzen,
- weil die Klägerin grob fahrlässig gegen die in den Versicherungsbedi ngungen vereinbarte Obliegenheit verstoßen habe, nach Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich der Polizei ein Verzeichnis der abhanden
- gekommenen Sachen einzureichen (B § 8 Nr. 2 Buchst. a, ff VHB 2008).
- Der Leistungskürzung stehe nicht entgegen, dass die Beklagte die Kl ägerin nicht über die Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung belehrt
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- habe. Die genannte Obliegenheit sei darauf gerichtet, den Ermittlungsbehörden frühzeitig eine zielgerichtete Sachfahndung zu ermöglichen
- und einem nachträglichen Aufbauschen des Schadens durch den Versicherungsnehmer vorzubeugen. Sie erweise sich mithin unter allen Aspekten als Schadenminderungsobliegenheit i.S. des § 82 VVG, für die
- das Belehrungserfordernis aus § 28 Abs. 4 VVG nicht gelte. Es bedürfe
- deshalb keiner Erörterung, ob sich eine generelle Hinweispflicht mit der
- Natur einer spontan zu erfüllenden Obliegenheit vereinbaren lasse.
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- 2. Nach Vorberatung der Sache hat der Senat Zweifel, ob die d agegen gerichtete Revisionsbegründung der Klägerin den Anforderungen
- des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO genügt.
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- a) Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört die A ngabe der Revisionsgründe unter Bezeichnung der verletzten Recht snorm. Dazu muss sich die Revisionsbegründung mit den tragenden
- Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 1999 - III ZR 87/99, VersR 2000, 1127 unter
- II 1; Urteil vom 11. Juli 1974 - IX ZR 24/73, VersR 1974, 1207; BAG, Urteil vom 29. Oktober 1997 - 5 AZR 624/96, BAGE 87, 41 unter 1 m.w.N.)
- und den Rechtsfehler des angefochtenen Urteils so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar werden. Das erfordert es, dass sich die Revisionsbegründung zu den gerügten Punkten
- mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt (BAG aaO m.w.N.) und
- konkret die Gründe darlegt, aus denen es rechtsfehlerhaft sein soll.
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- b) Dem genügt die Revisionsbegründung der Klägerin voraussich tlich nicht. Die darin erhobene Sachrüge verhält sich ausschließlich zu
- der vom Berufungsgericht als unerheblich offen gelasse nen Frage, ob
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- die Belehrungsobliegenheit des Versicherers aus § 28 Abs. 4 VVG für
- spontan zu erfüllende Obliegenheiten des Versicherungsnehmers en tfällt. Demgegenüber fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der vom
- Berufungsgericht als tragend angesehenen Erwägung, die Obliegenheit
- zur Stehlgutlistenvorlage bei der Polizei unterfalle als Schadenminderungsobliegenheit nicht dem Belehrungserfordernis des § 28 Abs. 4
- VVG. Der Hinweis, "hiergegen" richte sich die Revision, reicht für die
- Darlegung, weshalb die Erwägungen des Berufungsgerichts nach Auffassung der Revisionsführerin fehlerhaft sind, nicht aus.
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- VRi'inBGH Mayen ist im
- Urlaub und deswegen an
- einer Unterschrift gehindert.
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- Wendt
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- Felsch
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- Wendt
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- Lehmann
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- Dr. Brockmöller
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- Vorinstanzen:
- LG Köln, Entscheidung vom 27.02.2013 - 20 O 360/12 OLG Köln, Entscheidung vom 15.10.2013 - 9 U 69/13 -
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