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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 371/13
  4. vom
  5. 29. Juli 2014
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
  9. Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
  10. Dr. Brockmöller
  11. am 29. Juli 2014
  12. beschlossen:
  13. Der Senat hat Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision und gibt der Klägerin Gelegenheit, hierzu binnen
  14. drei Wochen
  15. Stellung zu nehmen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. 1. Die Parteien streiten um weitere Hausratversicherungsleistu ngen nach einem Wohnungseinbruch.
  19. 2
  20. Das Berufungsgericht hält den beklagten Hausratversicherer für
  21. berechtigt, die Versicherungsleistung nach § 28 Abs. 2 VVG zu kürzen,
  22. weil die Klägerin grob fahrlässig gegen die in den Versicherungsbedi ngungen vereinbarte Obliegenheit verstoßen habe, nach Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich der Polizei ein Verzeichnis der abhanden
  23. gekommenen Sachen einzureichen (B § 8 Nr. 2 Buchst. a, ff VHB 2008).
  24. Der Leistungskürzung stehe nicht entgegen, dass die Beklagte die Kl ägerin nicht über die Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung belehrt
  25. -3-
  26. habe. Die genannte Obliegenheit sei darauf gerichtet, den Ermittlungsbehörden frühzeitig eine zielgerichtete Sachfahndung zu ermöglichen
  27. und einem nachträglichen Aufbauschen des Schadens durch den Versicherungsnehmer vorzubeugen. Sie erweise sich mithin unter allen Aspekten als Schadenminderungsobliegenheit i.S. des § 82 VVG, für die
  28. das Belehrungserfordernis aus § 28 Abs. 4 VVG nicht gelte. Es bedürfe
  29. deshalb keiner Erörterung, ob sich eine generelle Hinweispflicht mit der
  30. Natur einer spontan zu erfüllenden Obliegenheit vereinbaren lasse.
  31. 3
  32. 2. Nach Vorberatung der Sache hat der Senat Zweifel, ob die d agegen gerichtete Revisionsbegründung der Klägerin den Anforderungen
  33. des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO genügt.
  34. 4
  35. a) Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört die A ngabe der Revisionsgründe unter Bezeichnung der verletzten Recht snorm. Dazu muss sich die Revisionsbegründung mit den tragenden
  36. Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 1999 - III ZR 87/99, VersR 2000, 1127 unter
  37. II 1; Urteil vom 11. Juli 1974 - IX ZR 24/73, VersR 1974, 1207; BAG, Urteil vom 29. Oktober 1997 - 5 AZR 624/96, BAGE 87, 41 unter 1 m.w.N.)
  38. und den Rechtsfehler des angefochtenen Urteils so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar werden. Das erfordert es, dass sich die Revisionsbegründung zu den gerügten Punkten
  39. mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt (BAG aaO m.w.N.) und
  40. konkret die Gründe darlegt, aus denen es rechtsfehlerhaft sein soll.
  41. 5
  42. b) Dem genügt die Revisionsbegründung der Klägerin voraussich tlich nicht. Die darin erhobene Sachrüge verhält sich ausschließlich zu
  43. der vom Berufungsgericht als unerheblich offen gelasse nen Frage, ob
  44. -4-
  45. die Belehrungsobliegenheit des Versicherers aus § 28 Abs. 4 VVG für
  46. spontan zu erfüllende Obliegenheiten des Versicherungsnehmers en tfällt. Demgegenüber fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der vom
  47. Berufungsgericht als tragend angesehenen Erwägung, die Obliegenheit
  48. zur Stehlgutlistenvorlage bei der Polizei unterfalle als Schadenminderungsobliegenheit nicht dem Belehrungserfordernis des § 28 Abs. 4
  49. VVG. Der Hinweis, "hiergegen" richte sich die Revision, reicht für die
  50. Darlegung, weshalb die Erwägungen des Berufungsgerichts nach Auffassung der Revisionsführerin fehlerhaft sind, nicht aus.
  51. VRi'inBGH Mayen ist im
  52. Urlaub und deswegen an
  53. einer Unterschrift gehindert.
  54. Wendt
  55. Felsch
  56. Wendt
  57. Lehmann
  58. Dr. Brockmöller
  59. Vorinstanzen:
  60. LG Köln, Entscheidung vom 27.02.2013 - 20 O 360/12 OLG Köln, Entscheidung vom 15.10.2013 - 9 U 69/13 -