|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
IV ZR 267/04
|
|
vom
|
|
14. Dezember 2011
|
|
in dem Rechtsstreit
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
|
|
|
|
am 14. Dezember 2011
|
|
|
|
beschlossen:
|
|
|
|
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 45%
|
|
und die Beklagte 55%
|
|
|
|
Gründe:
|
|
|
|
1
|
|
|
|
I. Der am 26. Juni 1954 geborene Kläger ist seit 1977 im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei der Beklagten zusatzversichert. Er lebt
|
|
seit 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und erstrebt , von
|
|
der Beklagten wie ein verheirateter Arbeitnehmer behandelt zu werden.
|
|
Die Beklagte hat anlässlich der Umstellung ihrer Zusatzversorgung von
|
|
einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung auf ein beitragsorientiertes
|
|
Betriebsrentensystem die Rentenanwartschaft berechnet, die der Kläger
|
|
bis zum 31. Dezember 2001 erworben hat. Hierbei hat sie für die Lohnsteuer nicht die für Verheiratete geltende Steuerklasse III/0, sondern die
|
|
Steuerklasse I/0 zugrunde gelegt. Außerdem hat sie dem Kläger mitg eteilt, dass sie seinem Lebenspartner nicht die in § 38 der Satzung der
|
|
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) für den Ehega tten eines verstorbenen Versicherten oder Betriebsrentenberechtigten
|
|
vorgesehene Hinterbliebenenrente zahlen werde.
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
2
|
|
|
|
Im Hinblick darauf hat der Kläger beantragt festzustellen, dass die
|
|
Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift die Lohnsteuerklasse
|
|
III/0 zugrunde zu legen und seinem Lebenspartner bei fortbestehender
|
|
Lebenspartnerschaft eine Hinterbliebenenrente nach § 38 VBLS zahlen
|
|
müsse. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Senat hat
|
|
die Revision des Klägers mit Urteil vom 14. Februar 2007 zurückgewiesen (VersR 2007, 676). Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers hat
|
|
das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. Juli 2009 (1 BvR
|
|
1164/07) festgestellt, dass das Urteil des Senats sowie die Urteile des
|
|
Land- und Oberlandesgerichts den Kläger in seinem Grundrecht aus
|
|
Art. 3 Abs. 1 GG verletzen, soweit sie die Klage auf Feststellung einer
|
|
Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Rente, die der Hinterbli ebenenrente nach § 38 VBLS entspricht, für unbegründet erachtet haben
|
|
(VersR 2009, 1607). In diesem Umfang hat das Bundesverfassungsgericht das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
|
|
Das Verfahren betreffend die Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 bei
|
|
der Berechnung der Startgutschriften hat das Bundesverfassungsgericht
|
|
abgetrennt und als eigenständiges Verfahren behandelt (1 BvR 280/09).
|
|
|
|
3
|
|
|
|
Der Senat hat mit Teilurteil vom 7. Juli 2010 festgestellt, dass die
|
|
Beklagte verpflichtet ist, bei Fortbestehen der Lebenspartnerschaft des
|
|
Klägers mit Werner D.
|
|
|
|
diesem bei Ableben des Klägers eine sat-
|
|
|
|
zungsgemäße Hinterbliebenenrente wie eine Witwen-/Witwerrente zu
|
|
gewähren sowie die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten
|
|
(VersR 2010, 1207).
|
|
|
|
-4-
|
|
|
|
4
|
|
|
|
Auf der Grundlage eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 10. Mai 2011 (NJW 2011, 2187) hat die Beklagte die Startgutschrift des Klägers neu unter Zugrundelegung der
|
|
Steuerklasse III/0 berechnet. Der Kläger hat darauf das Verfassungsb eschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluss
|
|
vom 29. August 2011 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden,
|
|
dass das Land Baden-Württemberg und die Bundesrepublik Deutschland
|
|
dem Kläger die durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen no twendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten haben.
|
|
|
|
5
|
|
|
|
Der Kläger beantragt, den Rechtsstreit durch einen das Verfahren
|
|
beendenden Beschluss über die Kosten abzuschließen und diese der
|
|
Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte tritt dem entgegen.
|
|
|
|
6
|
|
|
|
II. Der Senat hat nur noch über die Kosten zu entscheiden, nac hdem das Verfahren in der Hauptsache rechtskräftig abgeschlossen ist.
|
|
Über den Feststellungsantrag auf Gewährung einer satzungsgemäßen
|
|
Hinterbliebenenrente hat der Senat durch das rechtskräftige Teilurteil
|
|
vom 7. Juli 2010 entschieden. Bezüglich der begehrten Zugrundelegung
|
|
der Lohnsteuerklasse III/0 bei der Berechnung der Startgutschrift des
|
|
Klägers verbleibt es bei dem die Revision des Klägers zurückweisenden
|
|
Senatsurteil vom 14. Februar 2007. Das Bundesverfassungsgericht hat
|
|
diesen Teil der Entscheidung des Senats nicht aufgehoben und keine eigene Sachentscheidung getroffen, nachdem der Kläger das Verfa ssungsbeschwerdeverfahren diesbezüglich für erledigt erklärt hat.
|
|
|
|
7
|
|
|
|
Über die Kosten des Verfahrens kann der Senat gemäß § 128
|
|
Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden
|
|
|
|
-5-
|
|
|
|
(vgl. MünchKomm-ZPO/Wagner, 3. Aufl. § 128 Rn. 16, 23; Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO 3. Aufl. § 128 Rn. 27, 29; Zöller/Vollkommer, ZPO
|
|
29. Aufl. § 308 Rn. 10).
|
|
|
|
8
|
|
|
|
Von den Kosten des Rechtsstreits entfallen gem. § 92 Abs. 1
|
|
Satz 1 Alt. 2 ZPO auf den Kläger 45% und die Beklagte 55%. Diese Kostenquote ergibt sich auf der Grundlage des vom Senat mit Beschluss
|
|
vom 14. Februar 2007 festgesetzten Streitwerts von 5.502 €. Hiervon
|
|
entfallen auf den Antrag bezüglich der Steuerklasse 2.502,53 € sowie auf
|
|
den Antrag hinsichtlich der Hinterbliebenenrente 3.000 €. Während der
|
|
Kläger mit dem Feststellungsantrag zur Hinterbliebenenrente durch das
|
|
Teilurteil des Senats vom 7. Juli 2009 obsiegt hat, ist es hinsichtlich des
|
|
Feststellungsantrags bezüglich der Steuerklasse bei der Zurückweisung
|
|
seiner Revision gegen die klagabweisenden Urteile der Vorinstanzen geblieben. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht das Senatsurteil
|
|
nicht aufgehoben, weil das Verfassungsbeschwerdeverfahren für erledigt
|
|
erklärt worden ist. Für diesen Teil des Rechtsstreits hat der Kläg er die
|
|
Kosten zu tragen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die B eklagte sich nunmehr auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom
|
|
10. Mai 2011 (aaO) bereit erklärt hat, die Startgutschrift des Klägers neu
|
|
unter Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 zu berechnen. Diese außergerichtliche Erklärung hat keinen Einfluss auf die Rechtskraft der Senatsentscheidung vom 14. Februar 2007. Die Beklagte hat es ferner
|
|
ausdrücklich abgelehnt, eine Kostenübernahmeerklärung gemäß § 29
|
|
Nr. 2
|
|
|
|
-6-
|
|
|
|
GKG abzugeben. Ob dem Kläger gegebenenfalls ein materieller Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte zusteht, ist in diesem Verfahren
|
|
nicht zu entscheiden.
|
|
|
|
Dr. Kessal-Wulf
|
|
|
|
Lehmann
|
|
|
|
Harsdorf-Gebhardt
|
|
|
|
Dr. Karczewski
|
|
|
|
Dr. Brockmöller
|
|
|
|
Vorinstanzen:
|
|
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.03.2004 - 6 O 968/03 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.10.2004 - 12 U 195/04 -
|
|
|
|
|