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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 267/04
vom
14. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 14. Dezember 2011
beschlossen:
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 45%
und die Beklagte 55%
Gründe:
1
I. Der am 26. Juni 1954 geborene Kläger ist seit 1977 im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei der Beklagten zusatzversichert. Er lebt
seit 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und erstrebt , von
der Beklagten wie ein verheirateter Arbeitnehmer behandelt zu werden.
Die Beklagte hat anlässlich der Umstellung ihrer Zusatzversorgung von
einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung auf ein beitragsorientiertes
Betriebsrentensystem die Rentenanwartschaft berechnet, die der Kläger
bis zum 31. Dezember 2001 erworben hat. Hierbei hat sie für die Lohnsteuer nicht die für Verheiratete geltende Steuerklasse III/0, sondern die
Steuerklasse I/0 zugrunde gelegt. Außerdem hat sie dem Kläger mitg eteilt, dass sie seinem Lebenspartner nicht die in § 38 der Satzung der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) für den Ehega tten eines verstorbenen Versicherten oder Betriebsrentenberechtigten
vorgesehene Hinterbliebenenrente zahlen werde.
-3-
2
Im Hinblick darauf hat der Kläger beantragt festzustellen, dass die
Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift die Lohnsteuerklasse
III/0 zugrunde zu legen und seinem Lebenspartner bei fortbestehender
Lebenspartnerschaft eine Hinterbliebenenrente nach § 38 VBLS zahlen
müsse. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Senat hat
die Revision des Klägers mit Urteil vom 14. Februar 2007 zurückgewiesen (VersR 2007, 676). Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers hat
das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. Juli 2009 (1 BvR
1164/07) festgestellt, dass das Urteil des Senats sowie die Urteile des
Land- und Oberlandesgerichts den Kläger in seinem Grundrecht aus
Art. 3 Abs. 1 GG verletzen, soweit sie die Klage auf Feststellung einer
Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Rente, die der Hinterbli ebenenrente nach § 38 VBLS entspricht, für unbegründet erachtet haben
(VersR 2009, 1607). In diesem Umfang hat das Bundesverfassungsgericht das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Das Verfahren betreffend die Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 bei
der Berechnung der Startgutschriften hat das Bundesverfassungsgericht
abgetrennt und als eigenständiges Verfahren behandelt (1 BvR 280/09).
3
Der Senat hat mit Teilurteil vom 7. Juli 2010 festgestellt, dass die
Beklagte verpflichtet ist, bei Fortbestehen der Lebenspartnerschaft des
Klägers mit Werner D.
diesem bei Ableben des Klägers eine sat-
zungsgemäße Hinterbliebenenrente wie eine Witwen-/Witwerrente zu
gewähren sowie die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten
(VersR 2010, 1207).
-4-
4
Auf der Grundlage eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 10. Mai 2011 (NJW 2011, 2187) hat die Beklagte die Startgutschrift des Klägers neu unter Zugrundelegung der
Steuerklasse III/0 berechnet. Der Kläger hat darauf das Verfassungsb eschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluss
vom 29. August 2011 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden,
dass das Land Baden-Württemberg und die Bundesrepublik Deutschland
dem Kläger die durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen no twendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten haben.
5
Der Kläger beantragt, den Rechtsstreit durch einen das Verfahren
beendenden Beschluss über die Kosten abzuschließen und diese der
Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte tritt dem entgegen.
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II. Der Senat hat nur noch über die Kosten zu entscheiden, nac hdem das Verfahren in der Hauptsache rechtskräftig abgeschlossen ist.
Über den Feststellungsantrag auf Gewährung einer satzungsgemäßen
Hinterbliebenenrente hat der Senat durch das rechtskräftige Teilurteil
vom 7. Juli 2010 entschieden. Bezüglich der begehrten Zugrundelegung
der Lohnsteuerklasse III/0 bei der Berechnung der Startgutschrift des
Klägers verbleibt es bei dem die Revision des Klägers zurückweisenden
Senatsurteil vom 14. Februar 2007. Das Bundesverfassungsgericht hat
diesen Teil der Entscheidung des Senats nicht aufgehoben und keine eigene Sachentscheidung getroffen, nachdem der Kläger das Verfa ssungsbeschwerdeverfahren diesbezüglich für erledigt erklärt hat.
7
Über die Kosten des Verfahrens kann der Senat gemäß § 128
Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden
-5-
(vgl. MünchKomm-ZPO/Wagner, 3. Aufl. § 128 Rn. 16, 23; Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO 3. Aufl. § 128 Rn. 27, 29; Zöller/Vollkommer, ZPO
29. Aufl. § 308 Rn. 10).
8
Von den Kosten des Rechtsstreits entfallen gem. § 92 Abs. 1
Satz 1 Alt. 2 ZPO auf den Kläger 45% und die Beklagte 55%. Diese Kostenquote ergibt sich auf der Grundlage des vom Senat mit Beschluss
vom 14. Februar 2007 festgesetzten Streitwerts von 5.502 €. Hiervon
entfallen auf den Antrag bezüglich der Steuerklasse 2.502,53 € sowie auf
den Antrag hinsichtlich der Hinterbliebenenrente 3.000 €. Während der
Kläger mit dem Feststellungsantrag zur Hinterbliebenenrente durch das
Teilurteil des Senats vom 7. Juli 2009 obsiegt hat, ist es hinsichtlich des
Feststellungsantrags bezüglich der Steuerklasse bei der Zurückweisung
seiner Revision gegen die klagabweisenden Urteile der Vorinstanzen geblieben. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht das Senatsurteil
nicht aufgehoben, weil das Verfassungsbeschwerdeverfahren für erledigt
erklärt worden ist. Für diesen Teil des Rechtsstreits hat der Kläg er die
Kosten zu tragen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die B eklagte sich nunmehr auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom
10. Mai 2011 (aaO) bereit erklärt hat, die Startgutschrift des Klägers neu
unter Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 zu berechnen. Diese außergerichtliche Erklärung hat keinen Einfluss auf die Rechtskraft der Senatsentscheidung vom 14. Februar 2007. Die Beklagte hat es ferner
ausdrücklich abgelehnt, eine Kostenübernahmeerklärung gemäß § 29
Nr. 2
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GKG abzugeben. Ob dem Kläger gegebenenfalls ein materieller Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte zusteht, ist in diesem Verfahren
nicht zu entscheiden.
Dr. Kessal-Wulf
Lehmann
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski
Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.03.2004 - 6 O 968/03 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.10.2004 - 12 U 195/04 -