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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 267/04
- vom
- 14. Dezember 2011
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
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- am 14. Dezember 2011
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- beschlossen:
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- Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 45%
- und die Beklagte 55%
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- Gründe:
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- I. Der am 26. Juni 1954 geborene Kläger ist seit 1977 im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei der Beklagten zusatzversichert. Er lebt
- seit 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und erstrebt , von
- der Beklagten wie ein verheirateter Arbeitnehmer behandelt zu werden.
- Die Beklagte hat anlässlich der Umstellung ihrer Zusatzversorgung von
- einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung auf ein beitragsorientiertes
- Betriebsrentensystem die Rentenanwartschaft berechnet, die der Kläger
- bis zum 31. Dezember 2001 erworben hat. Hierbei hat sie für die Lohnsteuer nicht die für Verheiratete geltende Steuerklasse III/0, sondern die
- Steuerklasse I/0 zugrunde gelegt. Außerdem hat sie dem Kläger mitg eteilt, dass sie seinem Lebenspartner nicht die in § 38 der Satzung der
- Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) für den Ehega tten eines verstorbenen Versicherten oder Betriebsrentenberechtigten
- vorgesehene Hinterbliebenenrente zahlen werde.
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- Im Hinblick darauf hat der Kläger beantragt festzustellen, dass die
- Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift die Lohnsteuerklasse
- III/0 zugrunde zu legen und seinem Lebenspartner bei fortbestehender
- Lebenspartnerschaft eine Hinterbliebenenrente nach § 38 VBLS zahlen
- müsse. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Senat hat
- die Revision des Klägers mit Urteil vom 14. Februar 2007 zurückgewiesen (VersR 2007, 676). Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers hat
- das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. Juli 2009 (1 BvR
- 1164/07) festgestellt, dass das Urteil des Senats sowie die Urteile des
- Land- und Oberlandesgerichts den Kläger in seinem Grundrecht aus
- Art. 3 Abs. 1 GG verletzen, soweit sie die Klage auf Feststellung einer
- Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Rente, die der Hinterbli ebenenrente nach § 38 VBLS entspricht, für unbegründet erachtet haben
- (VersR 2009, 1607). In diesem Umfang hat das Bundesverfassungsgericht das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
- Das Verfahren betreffend die Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 bei
- der Berechnung der Startgutschriften hat das Bundesverfassungsgericht
- abgetrennt und als eigenständiges Verfahren behandelt (1 BvR 280/09).
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- Der Senat hat mit Teilurteil vom 7. Juli 2010 festgestellt, dass die
- Beklagte verpflichtet ist, bei Fortbestehen der Lebenspartnerschaft des
- Klägers mit Werner D.
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- diesem bei Ableben des Klägers eine sat-
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- zungsgemäße Hinterbliebenenrente wie eine Witwen-/Witwerrente zu
- gewähren sowie die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten
- (VersR 2010, 1207).
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- Auf der Grundlage eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 10. Mai 2011 (NJW 2011, 2187) hat die Beklagte die Startgutschrift des Klägers neu unter Zugrundelegung der
- Steuerklasse III/0 berechnet. Der Kläger hat darauf das Verfassungsb eschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluss
- vom 29. August 2011 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden,
- dass das Land Baden-Württemberg und die Bundesrepublik Deutschland
- dem Kläger die durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen no twendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten haben.
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- Der Kläger beantragt, den Rechtsstreit durch einen das Verfahren
- beendenden Beschluss über die Kosten abzuschließen und diese der
- Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte tritt dem entgegen.
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- II. Der Senat hat nur noch über die Kosten zu entscheiden, nac hdem das Verfahren in der Hauptsache rechtskräftig abgeschlossen ist.
- Über den Feststellungsantrag auf Gewährung einer satzungsgemäßen
- Hinterbliebenenrente hat der Senat durch das rechtskräftige Teilurteil
- vom 7. Juli 2010 entschieden. Bezüglich der begehrten Zugrundelegung
- der Lohnsteuerklasse III/0 bei der Berechnung der Startgutschrift des
- Klägers verbleibt es bei dem die Revision des Klägers zurückweisenden
- Senatsurteil vom 14. Februar 2007. Das Bundesverfassungsgericht hat
- diesen Teil der Entscheidung des Senats nicht aufgehoben und keine eigene Sachentscheidung getroffen, nachdem der Kläger das Verfa ssungsbeschwerdeverfahren diesbezüglich für erledigt erklärt hat.
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- Über die Kosten des Verfahrens kann der Senat gemäß § 128
- Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden
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- (vgl. MünchKomm-ZPO/Wagner, 3. Aufl. § 128 Rn. 16, 23; Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO 3. Aufl. § 128 Rn. 27, 29; Zöller/Vollkommer, ZPO
- 29. Aufl. § 308 Rn. 10).
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- Von den Kosten des Rechtsstreits entfallen gem. § 92 Abs. 1
- Satz 1 Alt. 2 ZPO auf den Kläger 45% und die Beklagte 55%. Diese Kostenquote ergibt sich auf der Grundlage des vom Senat mit Beschluss
- vom 14. Februar 2007 festgesetzten Streitwerts von 5.502 €. Hiervon
- entfallen auf den Antrag bezüglich der Steuerklasse 2.502,53 € sowie auf
- den Antrag hinsichtlich der Hinterbliebenenrente 3.000 €. Während der
- Kläger mit dem Feststellungsantrag zur Hinterbliebenenrente durch das
- Teilurteil des Senats vom 7. Juli 2009 obsiegt hat, ist es hinsichtlich des
- Feststellungsantrags bezüglich der Steuerklasse bei der Zurückweisung
- seiner Revision gegen die klagabweisenden Urteile der Vorinstanzen geblieben. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht das Senatsurteil
- nicht aufgehoben, weil das Verfassungsbeschwerdeverfahren für erledigt
- erklärt worden ist. Für diesen Teil des Rechtsstreits hat der Kläg er die
- Kosten zu tragen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die B eklagte sich nunmehr auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom
- 10. Mai 2011 (aaO) bereit erklärt hat, die Startgutschrift des Klägers neu
- unter Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 zu berechnen. Diese außergerichtliche Erklärung hat keinen Einfluss auf die Rechtskraft der Senatsentscheidung vom 14. Februar 2007. Die Beklagte hat es ferner
- ausdrücklich abgelehnt, eine Kostenübernahmeerklärung gemäß § 29
- Nr. 2
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- GKG abzugeben. Ob dem Kläger gegebenenfalls ein materieller Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte zusteht, ist in diesem Verfahren
- nicht zu entscheiden.
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- Dr. Kessal-Wulf
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- Lehmann
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- Harsdorf-Gebhardt
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- Dr. Karczewski
-
- Dr. Brockmöller
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- Vorinstanzen:
- LG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.03.2004 - 6 O 968/03 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.10.2004 - 12 U 195/04 -
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