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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 241/17
vom
4. Juli 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:040718BIVZR241.17.0
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2018 durch den
Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann,
die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. August 2017 wird zurückgewiesen.
Soweit der Hauptantrag auf Feststellung einer Freistellungsverpflichtung der Beklagten betroffen ist, hat die Rechtss ache mit Blick darauf, dass das Berufungsgericht diesen A ntrag auch mit der (für sich genommen tragenden) Begrü ndung abgewiesen hat, der Kläger könne die Freistellung
schon mangels Feststellung eines Haftpflichtanspruches
nicht verlangen (vgl. B. I. 2. c des angefochtenen Beschlu sses), weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Hinsichtlich des Hilfsantrags auf Feststellung der Verpflic htung zur Gewährung von Deckungsschutz ist dem Senat eine
Entscheidung über die Zulassung der Revision verwehrt, weil
insoweit keine Entscheidung des Berufungsgerichts vorliegt.
Das Berufungsgericht hat diesen erst im Laufe des Recht sstreits erhobenen Anspruch nicht rechtshängig werden la ssen, da vor Erlass der angefochtenen Entscheidung weder
der entsprechende Schriftsatz zugestellt noch der Antrag in
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mündlicher Verhandlung gestellt wurde, § 261 Abs. 2 ZPO.
Daher ist das Berufungsgericht auch von einem lediglich
"angekündigten" Antrag ausgegangen (s. unter B. I. 2. d des
angefochtenen Beschlusses), über den es nicht entschieden
hat.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 320.000 €
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Brockmöller
Lehmann
Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 15.03.2017 - 8 O 160/16 OLG Celle, Entscheidung vom 08.08.2017 - 8 U 107/17 -