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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 241/17
- vom
- 4. Juli 2018
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2018:040718BIVZR241.17.0
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2018 durch den
- Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann,
- die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann
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- beschlossen:
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- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
- Revision in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. August 2017 wird zurückgewiesen.
- Soweit der Hauptantrag auf Feststellung einer Freistellungsverpflichtung der Beklagten betroffen ist, hat die Rechtss ache mit Blick darauf, dass das Berufungsgericht diesen A ntrag auch mit der (für sich genommen tragenden) Begrü ndung abgewiesen hat, der Kläger könne die Freistellung
- schon mangels Feststellung eines Haftpflichtanspruches
- nicht verlangen (vgl. B. I. 2. c des angefochtenen Beschlu sses), weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
- Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
- Hinsichtlich des Hilfsantrags auf Feststellung der Verpflic htung zur Gewährung von Deckungsschutz ist dem Senat eine
- Entscheidung über die Zulassung der Revision verwehrt, weil
- insoweit keine Entscheidung des Berufungsgerichts vorliegt.
- Das Berufungsgericht hat diesen erst im Laufe des Recht sstreits erhobenen Anspruch nicht rechtshängig werden la ssen, da vor Erlass der angefochtenen Entscheidung weder
- der entsprechende Schriftsatz zugestellt noch der Antrag in
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- mündlicher Verhandlung gestellt wurde, § 261 Abs. 2 ZPO.
- Daher ist das Berufungsgericht auch von einem lediglich
- "angekündigten" Antrag ausgegangen (s. unter B. I. 2. d des
- angefochtenen Beschlusses), über den es nicht entschieden
- hat.
- Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544
- Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
- Abs. 1 ZPO).
- Streitwert: bis 320.000 €
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- Felsch
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- Harsdorf-Gebhardt
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- Dr. Brockmöller
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- Lehmann
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- Dr. Bußmann
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- Vorinstanzen:
- LG Verden, Entscheidung vom 15.03.2017 - 8 O 160/16 OLG Celle, Entscheidung vom 08.08.2017 - 8 U 107/17 -
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