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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 222/15
vom
6. Juli 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:060717BIVZR222.15.0
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
am 6. Juli 2017
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. April
2015 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für die Revision der Klägerin wird auf
6.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
I. Die am 16. März 1947 geborene, mithin rentenferne Klägerin
wendet sich nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen
Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem gegen die
ihr von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
(VBL) erteilte, nach einer Satzungsänderung überprüfte Startgutschrift.
Das Landgericht hat - soweit für die Revision der Klägerin von Interesse - deren auf Zahlung einer Rente nach dem alten Satzungsrecht, hilfsweise auf Berücksichtigung verschiedener Rechenparameter bei der E rmittlung der Startgutschrift gerichtete Klage abgewiesen, das Oberla n-
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desgericht die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer
Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter.
2
II. Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 18. April 2017
dargelegt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rev ision nicht mehr vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Darauf wird Bezug genommen.
3
Auch die von der Revision der Klägerin gerügten Gehörsverstöße
liegen nicht vor. Mit dem in erster Linie erhobenen Vorwurf der Klägerin,
die Satzungsumstellung sei mangels jeglichen Anlasses nicht erforde rlich und wegen der damit verbundenen erheblichen Anwartschaftskürzung bei den Versicherten unverhältnismäßig gewesen, hat sich das B erufungsgericht auseinandergesetzt. Die gerügte Nichterhebung des a ngebotenen Beweises über Auswirkungen des Näherungsverfahrens b etrifft vor dem Hintergrund, dass die von der Beklagten ermittelte Startgutschrift den Wert der von rentenfernen Versicherten erlangten Anwar tschaften weiterhin nicht verbindlich festlegt, weil die Übergangsregelung
in § 79 Abs. 1 und 1a VBLS mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus
Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, keinen derzeit entscheidungserhebl ichen Sachvortrag (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15,
BGHZ 209, 201 Rn. 15, 41).
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4
Auf den absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO kann sich
die Revision der Klägerin schließlich ebenfalls nicht berufen. Das Berufungsgericht hat vielmehr im Einzelnen dargelegt, mit welchen Erwägungen es die klägerischen Begehren zurückgewiesen hat.
Mayen
Felsch
Lehmann
Harsdorf -Gebhardt
Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.04.2014 - 6 O 424/12 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.04.2015 - 12 U 203/14 -