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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 222/15
- vom
- 6. Juli 2017
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2017:060717BIVZR222.15.0
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
- Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
- den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
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- am 6. Juli 2017
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- beschlossen:
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- Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. April
- 2015 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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- Der Streitwert für die Revision der Klägerin wird auf
- 6.000 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- I. Die am 16. März 1947 geborene, mithin rentenferne Klägerin
- wendet sich nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen
- Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem gegen die
- ihr von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
- (VBL) erteilte, nach einer Satzungsänderung überprüfte Startgutschrift.
- Das Landgericht hat - soweit für die Revision der Klägerin von Interesse - deren auf Zahlung einer Rente nach dem alten Satzungsrecht, hilfsweise auf Berücksichtigung verschiedener Rechenparameter bei der E rmittlung der Startgutschrift gerichtete Klage abgewiesen, das Oberla n-
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- desgericht die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer
- Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter.
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- II. Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 18. April 2017
- dargelegt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rev ision nicht mehr vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Darauf wird Bezug genommen.
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- Auch die von der Revision der Klägerin gerügten Gehörsverstöße
- liegen nicht vor. Mit dem in erster Linie erhobenen Vorwurf der Klägerin,
- die Satzungsumstellung sei mangels jeglichen Anlasses nicht erforde rlich und wegen der damit verbundenen erheblichen Anwartschaftskürzung bei den Versicherten unverhältnismäßig gewesen, hat sich das B erufungsgericht auseinandergesetzt. Die gerügte Nichterhebung des a ngebotenen Beweises über Auswirkungen des Näherungsverfahrens b etrifft vor dem Hintergrund, dass die von der Beklagten ermittelte Startgutschrift den Wert der von rentenfernen Versicherten erlangten Anwar tschaften weiterhin nicht verbindlich festlegt, weil die Übergangsregelung
- in § 79 Abs. 1 und 1a VBLS mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus
- Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, keinen derzeit entscheidungserhebl ichen Sachvortrag (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15,
- BGHZ 209, 201 Rn. 15, 41).
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- Auf den absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO kann sich
- die Revision der Klägerin schließlich ebenfalls nicht berufen. Das Berufungsgericht hat vielmehr im Einzelnen dargelegt, mit welchen Erwägungen es die klägerischen Begehren zurückgewiesen hat.
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- Mayen
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- Felsch
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- Lehmann
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- Harsdorf -Gebhardt
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- Dr. Bußmann
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- Vorinstanzen:
- LG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.04.2014 - 6 O 424/12 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.04.2015 - 12 U 203/14 -
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