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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 219/04
vom
14. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch
und Dr. Franke
am 14. Juni 2006
beschlossen:
Richterin …
ist nicht gehindert am Verfahren
mitzuwirken.
Gründe:
I. Die Parteien streiten um die Berechtigung der beklagten Lan-
1
deshauptstadt, als Trägerin einer Zusatzversorgungseinrichtung vom
Kläger als Mitglied dieser Einrichtung ein so genanntes Sanierungsgeld
zu erheben.
Die nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an
2
der
Entscheidung
in
diesem
Rechtsstreit
berufene
Richterin
hat mit dienstlicher Erklärung vom 25. April 2006 gemäß
§ 48 ZPO angezeigt, bei dem im Kanzlei-Briefkopf der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in erster und zweiter Instanz aufgeführten
Rechtsanwalt
handele es sich um ihren Vater. Er sei
in dieser Kanzlei als freier Mitarbeiter tätig.
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Die Parteien haben von der Anzeige der Richterin Kenntnis erhal-
3
ten und hatten Gelegenheit zur Äußerung. Die Beklagte hat mitgeteilt,
sie sei von der Unbefangenheit der Richterin überzeugt, zumal Rechtsanwalt
mit der Sache nicht befasst gewesen sei. Der Kläger hält
die Voraussetzungen des § 41 ZPO für nicht gegeben. Er ist indessen
der Ansicht, allein der Umstand, dass der Vater der Richterin auf dem
Briefkopf der Prozessbevollmächtigten der Beklagten aufgeführt sei, begründe objektiv die Besorgnis der Befangenheit.
II. 1. Ein Ausschlussgrund im Sinne des § 41 ZPO in der Person
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der Richterin
liegt nicht vor.
2. Die von der Richterin angezeigten Umstände sind entgegen der
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Auffassung des Klägers auch nicht geeignet, Misstrauen gegen ihre unparteiliche Amtsausübung bei der Mitwirkung an Entscheidungen im vorliegenden Rechtsstreit zu rechtfertigen.
Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO besteht
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dann, wenn objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken könnten, der betreffende Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen
und
damit
nicht
unparteiisch
gegenüber
(Zöller/Vollkommer,
ZPO
25. Aufl. § 42 Rdn. 9 m.w.N.). Ob solche Gründe stets dann gegeben
sind, wenn der Richter mit dem früheren Prozessbevollmächtigten einer
Partei verwandt ist, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. dazu OLG Celle OLG-Report Celle 1995, 272 m.w.N.). Denn der Vater der Richterin ist
zwar im Briefkopf des früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten
-4-
als Mitglied der Kanzlei am Standort Burgwedel aufgeführt, war aber mit
der Bearbeitung des hier rechtshängigen Verfahrens - was auch der Kläger nicht in Zweifel zieht - zu keinem Zeitpunkt befasst. Allein die Namensnennung des Vaters der Richterin im Briefkopf der früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten begründet die Besorgnis der Befangenheit nicht (im Ergebnis ebenso OLG Celle aaO; vgl. auch BFH/NV
2002, 40, 41; 2005, 234, 235).
Terno
Dr. Schlichting
Felsch
Seiffert
Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 09.01.2004 - 8 O 76/03 OLG Celle, Entscheidung vom 09.09.2004 - 5 U 70/04 -