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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 219/04
- vom
- 14. Juni 2006
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch
- und Dr. Franke
- am 14. Juni 2006
- beschlossen:
- Richterin …
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- ist nicht gehindert am Verfahren
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- mitzuwirken.
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- Gründe:
- I. Die Parteien streiten um die Berechtigung der beklagten Lan-
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- deshauptstadt, als Trägerin einer Zusatzversorgungseinrichtung vom
- Kläger als Mitglied dieser Einrichtung ein so genanntes Sanierungsgeld
- zu erheben.
- Die nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an
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- der
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- Entscheidung
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- in
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- diesem
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- Rechtsstreit
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- berufene
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- Richterin
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- hat mit dienstlicher Erklärung vom 25. April 2006 gemäß
- § 48 ZPO angezeigt, bei dem im Kanzlei-Briefkopf der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in erster und zweiter Instanz aufgeführten
- Rechtsanwalt
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- handele es sich um ihren Vater. Er sei
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- in dieser Kanzlei als freier Mitarbeiter tätig.
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- Die Parteien haben von der Anzeige der Richterin Kenntnis erhal-
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- ten und hatten Gelegenheit zur Äußerung. Die Beklagte hat mitgeteilt,
- sie sei von der Unbefangenheit der Richterin überzeugt, zumal Rechtsanwalt
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- mit der Sache nicht befasst gewesen sei. Der Kläger hält
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- die Voraussetzungen des § 41 ZPO für nicht gegeben. Er ist indessen
- der Ansicht, allein der Umstand, dass der Vater der Richterin auf dem
- Briefkopf der Prozessbevollmächtigten der Beklagten aufgeführt sei, begründe objektiv die Besorgnis der Befangenheit.
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- II. 1. Ein Ausschlussgrund im Sinne des § 41 ZPO in der Person
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- der Richterin
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- liegt nicht vor.
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- 2. Die von der Richterin angezeigten Umstände sind entgegen der
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- Auffassung des Klägers auch nicht geeignet, Misstrauen gegen ihre unparteiliche Amtsausübung bei der Mitwirkung an Entscheidungen im vorliegenden Rechtsstreit zu rechtfertigen.
- Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO besteht
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- dann, wenn objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken könnten, der betreffende Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen
- und
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- damit
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- nicht
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- unparteiisch
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- gegenüber
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- (Zöller/Vollkommer,
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- ZPO
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- 25. Aufl. § 42 Rdn. 9 m.w.N.). Ob solche Gründe stets dann gegeben
- sind, wenn der Richter mit dem früheren Prozessbevollmächtigten einer
- Partei verwandt ist, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. dazu OLG Celle OLG-Report Celle 1995, 272 m.w.N.). Denn der Vater der Richterin ist
- zwar im Briefkopf des früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten
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- als Mitglied der Kanzlei am Standort Burgwedel aufgeführt, war aber mit
- der Bearbeitung des hier rechtshängigen Verfahrens - was auch der Kläger nicht in Zweifel zieht - zu keinem Zeitpunkt befasst. Allein die Namensnennung des Vaters der Richterin im Briefkopf der früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten begründet die Besorgnis der Befangenheit nicht (im Ergebnis ebenso OLG Celle aaO; vgl. auch BFH/NV
- 2002, 40, 41; 2005, 234, 235).
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- Terno
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- Dr. Schlichting
- Felsch
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- Seiffert
- Dr. Franke
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- Vorinstanzen:
- LG Hannover, Entscheidung vom 09.01.2004 - 8 O 76/03 OLG Celle, Entscheidung vom 09.09.2004 - 5 U 70/04 -
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