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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 37/04
vom
24. November 2004
in der Erbscheinssache
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die
Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 24. November 2004
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
2. Juli 2004 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer hat beim Oberlandesgericht beantragt, ihm
Prozeßkostenhilfe für eine Wiederaufnahme des Erbscheinsverfahrens
zu bewilligen. Dieser Antrag ist durch den angegriffenen Beschluß abgelehnt worden. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt.
Das Rechtsmittel war als unstatthaft zu verwerfen.
Eine Anrufung des Bundesgerichtshofs kommt im Verfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch soweit nach § 14 FGG die Vorschriften
der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe entsprechende Anwendung finden, nur im Wege einer Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG in
Betracht; § 133 GVG greift nicht ein (BGH, Beschluß vom 11. März 2004
- V ZB 63/03 - BGH-Report 2004, 838; vgl. ferner Beschlüsse vom
10. Dezember 2003 - XII ZB 251/03 - NJW-RR 2004, 726; vom 30. September 2004 - V ZB 16/04 - NJW 2004, 3412 unter II 1). An einer solchen
Vorlage fehlt es hier.
Terno
Dr. Schlichting
Dr. Kessal-Wulf
Seiffert
Felsch