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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZB 37/04
- vom
- 24. November 2004
- in der Erbscheinssache
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die
- Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
- am 24. November 2004
- beschlossen:
- Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
- des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
- 2. Juli 2004 wird als unzulässig verworfen.
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- Gründe:
- Der Beschwerdeführer hat beim Oberlandesgericht beantragt, ihm
- Prozeßkostenhilfe für eine Wiederaufnahme des Erbscheinsverfahrens
- zu bewilligen. Dieser Antrag ist durch den angegriffenen Beschluß abgelehnt worden. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt.
- Das Rechtsmittel war als unstatthaft zu verwerfen.
- Eine Anrufung des Bundesgerichtshofs kommt im Verfahren der
- freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch soweit nach § 14 FGG die Vorschriften
- der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe entsprechende Anwendung finden, nur im Wege einer Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG in
- Betracht; § 133 GVG greift nicht ein (BGH, Beschluß vom 11. März 2004
- - V ZB 63/03 - BGH-Report 2004, 838; vgl. ferner Beschlüsse vom
- 10. Dezember 2003 - XII ZB 251/03 - NJW-RR 2004, 726; vom 30. September 2004 - V ZB 16/04 - NJW 2004, 3412 unter II 1). An einer solchen
- Vorlage fehlt es hier.
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- Terno
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- Dr. Schlichting
- Dr. Kessal-Wulf
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- Seiffert
- Felsch
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