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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 17/06
vom
8. September 2006
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 8. September 2006
beschlossen:
1. Die
Rechtsbeschwerde
gegen
den
Beschluss
der
1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 19. April
2006 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird verworfen.
3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren
wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
I. Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer zur Zahlung rückständiger Krankenversicherungsprämien verurteilt und seine Widerklage
-3-
abgewiesen. Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 14. September
2005 zugestellt. Sein früherer Prozessbevollmächtigter legte am Abend
des 13. Oktober 2005, einem Donnerstag, per Telefax Berufung beim
Amtsgericht ein, das anderntags die Übersendung der Akten an das
Landgericht verfügte. Dort trafen sie am Montag, dem 17. Oktober 2005,
ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 19. April 2006
- dem Beschwerdeführer zugestellt am 24. April 2006 - verwarf das
Landgericht die Berufung als verspätet und lehnte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ab.
2
Wiederum beim Amtsgericht legte der Beschwerdeführer am
19. Mai 2006 gegen den vorgenannten Beschluss "die gesetzlich möglichen Rechtsmittel" ein. Über das Landgericht wurden die Akten dem
Bundesgerichtshof zugeleitet, wo sie am 31. Mai 2006 eintrafen. Mit Verfügung vom 1. Juni 2006 - dem Beschwerdeführer zugegangen am
3. Juni 2006 - wurde auf den Ablauf der Frist zur Einlegung der hier allein statthaften Rechtsbeschwerde und darauf hingewiesen, dass das
Rechtsmittel von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müsse.
3
Der Beschwerdeführer hat daraufhin Wiedereinsetzung gegen die
Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde, ferner Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt. Er trägt
vor, sein früherer Prozessbevollmächtigter sei ins Ausland verzogen und
seit Januar 2006 nicht mehr erreichbar.
4
II. Die Anträge haben keinen Erfolg.
-4-
1. Die hier nach den §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
5
ZPO allein statthafte Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss ist unzulässig (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Beschwerdeschrift ist weder innerhalb der Monatsfrist des § 575 Abs. 1
Satz 1 ZPO beim Bundesgerichtshof
beim
Bundesgerichtshof
eingegangen noch durch einen
zugelassenen
Rechtsanwalt
unterzeichnet
(§§ 575 Abs. 4, 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
6
2. Das vom Beschwerdeführer ohne anwaltliche Hilfe verfasste
Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der Beschwerdefrist
ist nicht in der nach den §§ 236 Abs. 1, 575 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 4
ZPO vorgeschriebenen Form erhoben und deshalb unzulässig. Die versäumte Prozesshandlung, eine von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnete Rechtsbeschwerdeschrift, hat der
Beschwerdeführer trotz des ihm mit Schreiben vom 1. Juni 2006 erteilten
Hinweises ebenfalls nicht innerhalb der am 3. Juli 2006 abgelaufenen
Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nachgeholt.
-5-
3. Das Prozesskostenhilfegesuch war schon deshalb zurückzuwei-
7
sen, weil der Beschwerdeführer entgegen § 117 Abs. 2 ZPO keine Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht
und sich insbesondere nicht des dafür vorgesehenen amtlichen Vordrucks bedient hat (§ 117 Abs. 4 ZPO).
Terno
Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
Wendt
Felsch
Vorinstanzen:
AG Freudenstadt, Entscheidung vom 09.09.2005 - 5 C 253/05 LG Rottweil, Entscheidung vom 19.04.2006 - 1 S 176/05 -