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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZB 17/06
- vom
- 8. September 2006
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin
- Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
- am 8. September 2006
- beschlossen:
- 1. Die
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- Rechtsbeschwerde
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- gegen
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- den
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- Beschluss
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- der
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- 1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 19. April
- 2006 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
- 2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
- Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird verworfen.
- 3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von
- Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren
- wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- I. Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer zur Zahlung rückständiger Krankenversicherungsprämien verurteilt und seine Widerklage
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- abgewiesen. Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 14. September
- 2005 zugestellt. Sein früherer Prozessbevollmächtigter legte am Abend
- des 13. Oktober 2005, einem Donnerstag, per Telefax Berufung beim
- Amtsgericht ein, das anderntags die Übersendung der Akten an das
- Landgericht verfügte. Dort trafen sie am Montag, dem 17. Oktober 2005,
- ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 19. April 2006
- - dem Beschwerdeführer zugestellt am 24. April 2006 - verwarf das
- Landgericht die Berufung als verspätet und lehnte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ab.
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- Wiederum beim Amtsgericht legte der Beschwerdeführer am
- 19. Mai 2006 gegen den vorgenannten Beschluss "die gesetzlich möglichen Rechtsmittel" ein. Über das Landgericht wurden die Akten dem
- Bundesgerichtshof zugeleitet, wo sie am 31. Mai 2006 eintrafen. Mit Verfügung vom 1. Juni 2006 - dem Beschwerdeführer zugegangen am
- 3. Juni 2006 - wurde auf den Ablauf der Frist zur Einlegung der hier allein statthaften Rechtsbeschwerde und darauf hingewiesen, dass das
- Rechtsmittel von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müsse.
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- Der Beschwerdeführer hat daraufhin Wiedereinsetzung gegen die
- Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde, ferner Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt. Er trägt
- vor, sein früherer Prozessbevollmächtigter sei ins Ausland verzogen und
- seit Januar 2006 nicht mehr erreichbar.
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- II. Die Anträge haben keinen Erfolg.
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- 1. Die hier nach den §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
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- ZPO allein statthafte Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss ist unzulässig (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Beschwerdeschrift ist weder innerhalb der Monatsfrist des § 575 Abs. 1
- Satz 1 ZPO beim Bundesgerichtshof
- beim
-
- Bundesgerichtshof
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- eingegangen noch durch einen
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- zugelassenen
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- Rechtsanwalt
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- unterzeichnet
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- (§§ 575 Abs. 4, 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
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- 2. Das vom Beschwerdeführer ohne anwaltliche Hilfe verfasste
- Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der Beschwerdefrist
- ist nicht in der nach den §§ 236 Abs. 1, 575 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 4
- ZPO vorgeschriebenen Form erhoben und deshalb unzulässig. Die versäumte Prozesshandlung, eine von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnete Rechtsbeschwerdeschrift, hat der
- Beschwerdeführer trotz des ihm mit Schreiben vom 1. Juni 2006 erteilten
- Hinweises ebenfalls nicht innerhalb der am 3. Juli 2006 abgelaufenen
- Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nachgeholt.
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- 3. Das Prozesskostenhilfegesuch war schon deshalb zurückzuwei-
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- sen, weil der Beschwerdeführer entgegen § 117 Abs. 2 ZPO keine Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht
- und sich insbesondere nicht des dafür vorgesehenen amtlichen Vordrucks bedient hat (§ 117 Abs. 4 ZPO).
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- Terno
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- Seiffert
- Dr. Kessal-Wulf
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- Wendt
- Felsch
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- Vorinstanzen:
- AG Freudenstadt, Entscheidung vom 09.09.2005 - 5 C 253/05 LG Rottweil, Entscheidung vom 19.04.2006 - 1 S 176/05 -
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