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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZB 17/06
  4. vom
  5. 8. September 2006
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin
  9. Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
  10. am 8. September 2006
  11. beschlossen:
  12. 1. Die
  13. Rechtsbeschwerde
  14. gegen
  15. den
  16. Beschluss
  17. der
  18. 1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 19. April
  19. 2006 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
  20. 2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
  21. Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird verworfen.
  22. 3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von
  23. Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren
  24. wird zurückgewiesen.
  25. Gründe:
  26. 1
  27. I. Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer zur Zahlung rückständiger Krankenversicherungsprämien verurteilt und seine Widerklage
  28. -3-
  29. abgewiesen. Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 14. September
  30. 2005 zugestellt. Sein früherer Prozessbevollmächtigter legte am Abend
  31. des 13. Oktober 2005, einem Donnerstag, per Telefax Berufung beim
  32. Amtsgericht ein, das anderntags die Übersendung der Akten an das
  33. Landgericht verfügte. Dort trafen sie am Montag, dem 17. Oktober 2005,
  34. ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 19. April 2006
  35. - dem Beschwerdeführer zugestellt am 24. April 2006 - verwarf das
  36. Landgericht die Berufung als verspätet und lehnte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ab.
  37. 2
  38. Wiederum beim Amtsgericht legte der Beschwerdeführer am
  39. 19. Mai 2006 gegen den vorgenannten Beschluss "die gesetzlich möglichen Rechtsmittel" ein. Über das Landgericht wurden die Akten dem
  40. Bundesgerichtshof zugeleitet, wo sie am 31. Mai 2006 eintrafen. Mit Verfügung vom 1. Juni 2006 - dem Beschwerdeführer zugegangen am
  41. 3. Juni 2006 - wurde auf den Ablauf der Frist zur Einlegung der hier allein statthaften Rechtsbeschwerde und darauf hingewiesen, dass das
  42. Rechtsmittel von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müsse.
  43. 3
  44. Der Beschwerdeführer hat daraufhin Wiedereinsetzung gegen die
  45. Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde, ferner Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt. Er trägt
  46. vor, sein früherer Prozessbevollmächtigter sei ins Ausland verzogen und
  47. seit Januar 2006 nicht mehr erreichbar.
  48. 4
  49. II. Die Anträge haben keinen Erfolg.
  50. -4-
  51. 1. Die hier nach den §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
  52. 5
  53. ZPO allein statthafte Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss ist unzulässig (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Beschwerdeschrift ist weder innerhalb der Monatsfrist des § 575 Abs. 1
  54. Satz 1 ZPO beim Bundesgerichtshof
  55. beim
  56. Bundesgerichtshof
  57. eingegangen noch durch einen
  58. zugelassenen
  59. Rechtsanwalt
  60. unterzeichnet
  61. (§§ 575 Abs. 4, 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
  62. 6
  63. 2. Das vom Beschwerdeführer ohne anwaltliche Hilfe verfasste
  64. Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der Beschwerdefrist
  65. ist nicht in der nach den §§ 236 Abs. 1, 575 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 4
  66. ZPO vorgeschriebenen Form erhoben und deshalb unzulässig. Die versäumte Prozesshandlung, eine von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnete Rechtsbeschwerdeschrift, hat der
  67. Beschwerdeführer trotz des ihm mit Schreiben vom 1. Juni 2006 erteilten
  68. Hinweises ebenfalls nicht innerhalb der am 3. Juli 2006 abgelaufenen
  69. Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nachgeholt.
  70. -5-
  71. 3. Das Prozesskostenhilfegesuch war schon deshalb zurückzuwei-
  72. 7
  73. sen, weil der Beschwerdeführer entgegen § 117 Abs. 2 ZPO keine Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht
  74. und sich insbesondere nicht des dafür vorgesehenen amtlichen Vordrucks bedient hat (§ 117 Abs. 4 ZPO).
  75. Terno
  76. Seiffert
  77. Dr. Kessal-Wulf
  78. Wendt
  79. Felsch
  80. Vorinstanzen:
  81. AG Freudenstadt, Entscheidung vom 09.09.2005 - 5 C 253/05 LG Rottweil, Entscheidung vom 19.04.2006 - 1 S 176/05 -