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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 323/13
vom
27. Mai 2015
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2015 durch die
Richter Hucke, Dr. Remmert, Stöhr, die Richterin von Pentz und den Richter
Offenloch
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch der Kläger vom 16. März 2015 gegen
Richter Tombrink wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1
Mit Beschluss vom 12. Februar 2015 hat der Senat das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen die am Beschluss vom 24. Juli 2014 beteiligten Richter
als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen ihnen am 28. Februar 2015
zugestellten Beschluss haben die Kläger mit Schreiben vom 2. März 2015 Anhörungsrüge erhoben. In dem weiteren, zur Begründung dieser Rüge eingereichten Schreiben haben sie den an diesem Beschluss beteiligten Richter
Tombrink wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
II.
2
Der Befangenheitsantrag ist zulässig, insbesondere konnte er ohne Beauftragung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts gestellt
werden (§ 44 Abs. 1, § 78 Abs. 3 ZPO).
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3
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
4
Wie den Klägern bereits im Beschluss vom 12. Februar 2015 deutlich
gemacht worden ist, findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommen nur
objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO
30. Aufl., § 42 Rn. 8 f mwN).
5
Solche Gründe haben die Kläger nicht vorgebracht. Sie wenden sich
abermals hauptsächlich gegen die in den Beschlüssen vom 24. Juli 2015 und
nunmehr auch vom 12. Februar 2015 zum Ausdruck kommenden Rechtsansichten des Senats. Damit ist jedoch kein Zweifel an der Unparteilichkeit oder
Unabhängigkeit des abgelehnten Richters begründet. Die Ausführungen der
Kläger in ihren weiteren Eingaben vom 13. und 14. April 2015 enthalten eben-
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falls keine Gesichtspunkte, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen
könnten.
Hucke
Remmert
von Pentz
Stöhr
Offenloch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 04.06.2012 - 35 O 25376/11 OLG München, Entscheidung vom 08.05.2013 - 18 U 2953/12 -