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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZR 323/13
- vom
- 27. Mai 2015
- in dem Rechtsstreit
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2015 durch die
- Richter Hucke, Dr. Remmert, Stöhr, die Richterin von Pentz und den Richter
- Offenloch
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- beschlossen:
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- Das Ablehnungsgesuch der Kläger vom 16. März 2015 gegen
- Richter Tombrink wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
- I.
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- Mit Beschluss vom 12. Februar 2015 hat der Senat das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen die am Beschluss vom 24. Juli 2014 beteiligten Richter
- als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen ihnen am 28. Februar 2015
- zugestellten Beschluss haben die Kläger mit Schreiben vom 2. März 2015 Anhörungsrüge erhoben. In dem weiteren, zur Begründung dieser Rüge eingereichten Schreiben haben sie den an diesem Beschluss beteiligten Richter
- Tombrink wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
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- II.
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- Der Befangenheitsantrag ist zulässig, insbesondere konnte er ohne Beauftragung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts gestellt
- werden (§ 44 Abs. 1, § 78 Abs. 3 ZPO).
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- - 3 -
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- Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
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- Wie den Klägern bereits im Beschluss vom 12. Februar 2015 deutlich
- gemacht worden ist, findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
- statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommen nur
- objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO
- 30. Aufl., § 42 Rn. 8 f mwN).
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- Solche Gründe haben die Kläger nicht vorgebracht. Sie wenden sich
- abermals hauptsächlich gegen die in den Beschlüssen vom 24. Juli 2015 und
- nunmehr auch vom 12. Februar 2015 zum Ausdruck kommenden Rechtsansichten des Senats. Damit ist jedoch kein Zweifel an der Unparteilichkeit oder
- Unabhängigkeit des abgelehnten Richters begründet. Die Ausführungen der
- Kläger in ihren weiteren Eingaben vom 13. und 14. April 2015 enthalten eben-
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- falls keine Gesichtspunkte, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen
- könnten.
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- Hucke
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- Remmert
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- von Pentz
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- Stöhr
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- Offenloch
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- Vorinstanzen:
- LG München I, Entscheidung vom 04.06.2012 - 35 O 25376/11 OLG München, Entscheidung vom 08.05.2013 - 18 U 2953/12 -
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