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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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III ZR 274/05
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Verkündet am:
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2. November 2006
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Kiefer
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Justizangestellter
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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BGB § 677
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Stellt der Verkäufer eine Sicherheit für das Darlehen, durch das der
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Kaufpreis aufgebracht werden soll, führt er objektiv auch dann ein Geschäft des Käufers, wenn zur Rückzahlung des Darlehens ausschließlich ein Dritter verpflichtet ist.
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BGH, Urteil vom 2. November 2006 - III ZR 274/05 - OLG Brandenburg
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LG Neuruppin
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 2. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
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Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats
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des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. November
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2005 aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand
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Der Kläger verkaufte dem Beklagten und einem weiteren Erwerber am
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30. Juni 1994 einen Betriebsteil seines einzelkaufmännischen Unternehmens
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für 4.000.000 DM. Die Käufer brachten den erworbenen Betrieb in die von
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ihnen gegründete M.
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E.
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F.
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GmbH & Co. KG (im Folgenden: M.
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)
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ein, an der vorübergehend auch der Kläger beteiligt war. Da die Erwerber den
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Kaufpreis nicht vollständig aus Eigenmitteln bestreiten konnten, wurde er teilweise durch die Stadtsparkasse K.
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bruar 1995 mit der M.
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finanziert. Diese schloss am 13. Fe-
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als Darlehensnehmerin die erforderlichen Verträge.
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Die vorgesehene Besicherung des Kredits mit einer Grundschuld, die der Miterwerber des Beklagten stellen sollte, scheiterte. Daraufhin erweiterte der Kläger den Zweck einer von ihm bereits zugunsten der Sparkasse bestellten
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Grundschuld auf "alle Forderungen aus der Firmenübernahme in Höhe von maximal DM 500.000,- gegen Firma M.
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und/oder Herrn W.
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K.
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B.
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E.
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F.
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GmbH & Co. KG
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[= der Beklagte]".
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Die Darlehen wurden notleidend. Die Sparkasse betrieb die Zwangsversteigerung des Grundstücks des Klägers. Zu deren Abwendung zahlte dieser
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an das Kreditinstitut 532.875 DM. Diesen Betrag finanzierte er mit einem Darlehen, das er von einer anderen Bank erhielt. Den an die Sparkasse entrichteten
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Betrag und die Aufwendungen für den von ihm aufgenommenen Kredit verlangt
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der Kläger von dem Beklagten ersetzt. Er macht geltend, mit seiner Zahlung
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habe er den Beklagten von dessen zum Zwecke der Kaufpreisfinanzierung eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten befreit.
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Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom
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Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
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Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
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Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I.
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Dieses hat ausgeführt, ein Anspruch des Klägers aus § 683 BGB scheide
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aus, weil er nicht nachvollziehbar dargelegt habe, dass er mit seiner Zahlung an
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die Sparkasse auch eine gegen den Beklagten gerichtete Forderung getilgt habe. Insbesondere fehle es an der Benennung eines konkreten Kreditvertrags,
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den die Sparkasse mit dem Beklagten abgeschlossen habe und der durch die
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vom Kläger gestellte Grundschuld gesichert worden sei.
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II.
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Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dem derzeitigen
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Sach- und Streitstand kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein
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aus § 683 Satz 1 BGB folgender Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner Aufwendungen, die er zur Befriedigung der von der Sparkasse geltend gemachten
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Forderung getätigt hat, nicht ausgeschlossen werden. Die Zahlung des Klägers
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an die Sparkasse erfolgte zumindest auch in Ausführung eines Geschäfts für
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den Beklagten.
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1.
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Der Kläger leistete zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in sein
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Grundstück aus der zwecks Besicherung des Finanzierungskredits bestellten
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Grundschuld. Die Gestellung von Sicherheiten für diesen Kredit war, sofern der
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Beklagte dem Kläger hierzu nicht ohnehin wenigstens konkludent einen Auftrag
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(§ 662 ff BGB) erteilt hatte, jedenfalls objektiv kein Geschäft, das ausschließlich
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in die Sphäre des Klägers fiel.
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a) Nach dem beiderseitigen Sachvortrag scheidet die noch vom Landge-
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richt erwogene Möglichkeit aus, dass der Kläger mit seiner Leistung an das
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Kreditinstitut eine gegen ihn selbst gerichtete Darlehensforderung getilgt hat.
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Die Sparkasse forderte ihn mit Schreiben vom 21. November 1996 unter Kündigung der zu ihren Gunsten bestellten Grundschuld zur Zahlung in Höhe "des für
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die Kreditgewährung an die Firma M.
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E.
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F.
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GmbH & Co. KG als Si-
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cherheit dienenden erstrangigen Teilbetrags von 500.000,00 DM" auf. Aus den
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nachfolgenden Schreiben des Klägers an das Kreditinstitut vom 26. November
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1996 und 13. Juni 2000 ergibt sich, dass er mit seiner Leistung dieser Forderung nachgekommen ist. In dem Betreff beider Schreiben, insbesondere auch in
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dem vom 13. Juni 2000, mit dem er der Sparkasse gegenüber den Eingang der
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Zahlung ankündigte, wird auf die M.
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Bezug genommen. Dementspre-
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chend verrechnete die Sparkasse die Leistung des Klägers als Tilgung der Verbindlichkeiten der M.
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(vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 31. Januar
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2005).
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b) Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand zahlte der Kläger ferner
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nicht auf andere der M.
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gewährte Darlehen, sondern auf die der Finanzie-
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rung des Unternehmenskaufs dienenden Kreditverträge vom 13. Februar 1995.
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Das vom Kläger zur Verfügung gestellte Immobilienpfandrecht, aufgrund dessen die Sparkasse von ihm Zahlung verlangte, sollte nach der Grundschuldzweckerklärung Forderungen gegen die M.
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nur aus der "Firmenübernah-
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me" besichern.
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c) Die Gestellung der Grundschuld für das Finanzierungsdarlehen der
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Sparkasse K.
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war ein Geschäft, das objektiv zumindest auch in die Sphäre
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des Beklagten fiel, da das Darlehen dazu dienen sollte, den dem Kläger zustehenden Kaufpreis aufzubringen. Die Beschaffung der zur Tilgung der Kauf-
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preisschuld erforderlichen Mittel oblag den Käufern und damit auch dem Beklagten.
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Der Beklagte ist selbst dann Geschäftsherr, wenn er gegenüber der
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Sparkasse nicht als Darlehensnehmer zur Rückzahlung dieser Kredite verpflichtet war, sondern lediglich die M.
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. Im Verhältnis zum Kläger oblag es dem
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Beklagten auch in diesem Fall, das Kreditinstitut zu sichern.
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Dies ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Unternehmenskaufvertrag. Nach § 3 Abs. 1 dieses Vertrags in Verbindung mit § 427
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BGB schuldete der Beklagte dem Kläger zusammen mit dem Miterwerber als
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Gesamtschuldner den Kaufpreis. Für dessen Begleichung hatten die Käufer
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und damit auch der Beklagte gegenüber dem Kläger einzustehen (§ 279 BGB
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i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Die Beschaffung der zur Tilgung der Kaufpreisforderung erforderlichen Mittel ist allein Sache und Risiko der Erwerber.
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Nehmen sie zu diesem Zweck selbst ein Darlehen auf, ist dessen Besicherung
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im Verhältnis zum Verkäufer allein ihre Angelegenheit. Gleiches gilt, wenn, wie
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hier zu unterstellen, nicht die Käufer selbst, sondern ein Dritter den Kredit aufnimmt. Auch dann fällt die Besicherung des Darlehens grundsätzlich nicht in die
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Sphäre des Verkäufers.
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Die Darlehensverträge vom 13. Februar 1995 zwischen der M.
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und
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der Sparkasse dienten dazu, die zur Tilgung der Kaufpreisforderung erforderlichen Mittel aufzubringen, mithin der Erfüllung der Verpflichtung des Beklagten
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gegenüber dem Kläger. Nach § 279 BGB i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB ist
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die Beschaffung und die Besicherung des Darlehens allein Sache des Beklagten als Käufer, nicht aber die des Klägers.
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Hieran hat sich dadurch, dass dieser anstelle der Käufer zur Sicherung
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des Darlehens eine Grundschuld stellte, nichts geändert. Auch wenn der Kläger
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damit gegenüber dem Kreditinstitut das Ausfallrisiko teilweise mit übernahm,
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widerspräche es der Interessenlage, hieraus eine Verschiebung der aus dem
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Kaufvertrag folgenden Pflichten und Risiken im Innenverhältnis der Vertragsparteien herzuleiten. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass der Kläger als
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Sicherungsgeber lediglich vorübergehend anstatt des weiteren Erwerbers einspringen sollte, damit der Kaufvertrag vollzogen werden konnte. Bliebe der Kläger als Sicherungsgeber im Innenverhältnis zum Beklagten mit dem Wagnis
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belastet, dass der Darlehensnehmer M.
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seinen Verpflichtungen gegen-
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über der Sparkasse nicht nachkam, liefe dies jedoch auf eine Änderung der
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kaufvertraglichen Pflichten- und Risikoverteilung hinaus. Soweit der Kläger an
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das Kreditinstitut leistete, ohne vom Käufer Ersatz zu bekommen, verlöre er
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wirtschaftlich einen Teil des Kaufpreises. Diese Gefahr muss der Kläger im
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Verhältnis zum Beklagten nach dem Kaufvertrag jedoch nicht tragen. Der Beklagte blieb deshalb im Verhältnis zum Kläger verpflichtet, die Risiken der Besicherung der Sparkasse zu tragen.
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2.
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Ein Anspruch aus § 683 Satz 1 BGB setzt weiter voraus, dass der Ge-
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schäftsführer das Geschäft auch subjektiv nicht (nur) als eigenes, sondern
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(auch) als fremdes führt, also in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln (Senatsurteil vom 23. September 1999 - III ZR 322/98 - NJW 2000, 72; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003
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- X ZR 66/01 - NJW-RR 2004, 81, 82 jew. m.w.N.). Zugunsten des Klägers
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greift die Vermutung ein, dass er bei seiner Zahlung an die Sparkasse mit dem
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erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt hat. Bei objektiv fremden Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts- und
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Interessenkreis eingreifen (z.B. Hilfe für einen Verletzten, BGHZ 33, 251, 254 ff;
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33, 251, 254 ff; Abwendung der von einem unbeleuchteten Fahrzeug drohenden Gefahren, BGHZ 43, 188, 191 f; Tilgung fremder Schulden, BGHZ 47, 370,
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371; Veräußerung einer fremden Sache, RGZ 138, 45, 48 f), wird regelmäßig
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ein ausreichender Fremdgeschäftsführungswille vermutet (z.B.: Senat aaO;
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BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 aaO). Das gilt grundsätzlich auch für Geschäfte, die sowohl objektiv eigene als auch objektiv fremde sind (z.B.: Senat
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und X. Zivilsenat aaO). Aus den oben unter Nummer 1 c ausgeführten Gründen
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war die Zahlung des Klägers nicht nur ein eigenes, sondern auch ein objektiv
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fremdes Geschäft.
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Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1
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Satz 1 ZPO). Sie ist noch nicht zur Entscheidung reif, da insbesondere noch
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Feststellungen zu weiteren Einwendungen gegen den Anspruch des Klägers zu
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treffen sind.
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Schlick
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Wurm
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Dörr
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Kapsa
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Herrmann
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Vorinstanzen:
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LG Neuruppin, Entscheidung vom 17.02.2005 - 2 O 412/04 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.11.2005 - 13 U 48/05 -
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