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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 213/99
vom
14. Dezember 2000
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Von den bis zum 21. September 2000 entstandenen Kosten des
Rechtsstreits tragen die Klägerin 12/13, der Beklagte 1/13. Die
weiteren Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin.
Gründe
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien den Rechtsstreits - soweit noch anhängig - übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dementsprechend ist im Umfang der Erledigung über die Kosten
unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem
Ermessen zu entscheiden (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Danach hat die Klägerin
diese Kosten zu tragen; denn das mit der Revision des Beklagten weiterverfolgte Feststellungsbegehren, daß das in § 18 des Zweigstellenvertrages vom
14. Juni 1981 vereinbarte Wettbewerbsverbot von vier Jahren ohne Entschädigung unwirksam sei, hätte Erfolg gehabt. Dieses Verbot hätte einer rechtlichen
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Nachprüfung nicht standgehalten. Hinzu kommt, daß die Klägerin durch den
Verzicht auf das Wettbewerbsverbot sich selbst insoweit in die Rolle der unterlegenen Partei begeben hat. Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf
den §§ 92, 97 ZPO.
Rinne
Wurm
Dörr
Kapsa
Galke