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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZR 213/99
- vom
- 14. Dezember 2000
- in dem Rechtsstreit
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
- vom 14. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
- Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
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- beschlossen:
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- Von den bis zum 21. September 2000 entstandenen Kosten des
- Rechtsstreits tragen die Klägerin 12/13, der Beklagte 1/13. Die
- weiteren Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin.
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- Gründe
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- In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien den Rechtsstreits - soweit noch anhängig - übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dementsprechend ist im Umfang der Erledigung über die Kosten
- unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem
- Ermessen zu entscheiden (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Danach hat die Klägerin
- diese Kosten zu tragen; denn das mit der Revision des Beklagten weiterverfolgte Feststellungsbegehren, daß das in § 18 des Zweigstellenvertrages vom
- 14. Juni 1981 vereinbarte Wettbewerbsverbot von vier Jahren ohne Entschädigung unwirksam sei, hätte Erfolg gehabt. Dieses Verbot hätte einer rechtlichen
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- Nachprüfung nicht standgehalten. Hinzu kommt, daß die Klägerin durch den
- Verzicht auf das Wettbewerbsverbot sich selbst insoweit in die Rolle der unterlegenen Partei begeben hat. Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf
- den §§ 92, 97 ZPO.
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- Rinne
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- Wurm
- Dörr
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- Kapsa
- Galke
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