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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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III ZR 203/09
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Verkündet am:
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22. Juli 2010
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Freitag
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Justizamtsinspektor
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2, § 675
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Erhält ein Kapitalanleger Kenntnis von einer bestimmten Pflichtverletzung des
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Anlageberaters oder -vermittlers, so handelt er bezüglich weiterer Pflichtverletzungen nicht grob fahrlässig, wenn er die erkannte Pflichtverletzung nicht zum
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Anlass nimmt, den Anlageprospekt nachträglich durchzulesen, auch wenn er
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bei der Lektüre des Prospekts Kenntnis auch der weiteren Pflichtverletzungen
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erlangt hätte (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09 - für
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BGHZ vorgesehen).
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BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09 - OLG München
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LG München I
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 22. Juli 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter
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Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts München vom 17. Juni 2009 aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand
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1
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Der Kläger verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner
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Ehefrau Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverletzungen der Beklagten
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anlässlich der Zeichnung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds.
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Der Kläger und seine Ehefrau traten im Dezember 1992 der 2. Beteiligungs KG W.
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B.
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GmbH & Co. N.
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-
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Fonds Nr. 12 bei. Die Einlage betrug 100.000 DM zuzüglich Agio. In den Jahren
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1994 bis 1997 erhielten die Eheleute Ausschüttungen von insgesamt
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14.537,03 DM. In der Folgezeit unterblieben weitere Ausschüttungen. Die Anleger wurden stattdessen aufgefordert, zur Vermeidung einer Insolvenz des
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Fonds Nachschüsse zu leisten. Insoweit zahlten die Eheleute am 26. Oktober
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1999 9.207,45 DM sowie am 29. September 2004 8.826,93 €.
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3
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Der Kläger hat behauptet, der Anlageentscheidung sei eine fehlerhafte
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Beratung durch den Geschäftsführer T.
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der K.
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& T.
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GmbH, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, vorangegangen. Dieser habe die
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Beteiligung im Hinblick auf eine bestehende Mietgarantie als sicher bezeichnet.
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Ein Hinweis auf ein unternehmerisches Risiko, vor allem auf die Möglichkeit des
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Totalverlusts, und auf die mangelnde Eignung des Fonds zur Altersvorsorge sei
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nicht erfolgt. Genauso wenig sei über das Fehlen eines Zweitmarkts (Fungibilität der Anlage) und das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB aufgeklärt worden. Den Anlageprospekt hätten sie
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erst nach der Zeichnung der Beteiligung erhalten. Über die Beratungspflichtverletzungen der Beklagten habe ihn sein Anwalt Ende 2004 informiert.
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Das Landgericht hat die Schadensersatzklage wegen Verjährung abge-
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wiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Gegen das Urteil des
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Oberlandesgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
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und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I.
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Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind die streitgegenständlichen
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Ansprüche verjährt (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB, §§ 195,
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199 Abs. 1 BGB).
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Der Kläger und seine Ehefrau hätten spätestens seit der Aufforderung
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des Fonds vom 26. Oktober 1999, zur Abwendung von dessen Insolvenz Nachzahlungen zu leisten, gewusst, dass sie in den nach Maßgabe ihrer Darstellung
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mit dem Geschäftsführer T.
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geführten Gesprächen unrichtig informiert
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worden seien. Die Kapitalanlage sei weder sicher noch zur Altersvorsorge geeignet gewesen; ein Totalverlust habe nicht nur entfernt gedroht, sondern diese
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Gefahr ganz akut bestanden.
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Die Tatsache, dass der Kläger und seine Ehefrau die fehlende Fungibilität der Anlage und die Regelung des § 172 Abs. 4 HGB nicht gekannt hätten,
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beruhe auf grober Fahrlässigkeit. Wie das Landgericht zu Recht unter Hinweis
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auf die nachträgliche erhebliche Abweichung der tatsächlichen von der versprochenen Entwicklung der Kapitalanlage ausgeführt habe, hätten die Eheleute
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nach Erhalt der Nachzahlungsaufforderung im Jahre 1999 einen ganz konkreten Anlass gehabt, den Prospekt eingehend durchzulesen und sich darüber zu
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informieren, welche Art von Anlage sie denn nun tatsächlich gezeichnet hätten.
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Wäre dies geschehen, hätten sie insbesondere den Ausführungen auf Seite 22
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und 24 des Prospekts die notwendigen Fakten zur eingeschränkten Veräußerungsmöglichkeit und zur Kommanditistenhaftung entnehmen können. Hätten
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sie zudem bereits 1999 auf die Nachforderung reagiert und zwecks Klageerhebung einen Anwalt aufgesucht, wäre ihnen auch auf diesem Weg die entsprechende Kenntnis bereits damals vermittelt worden. Dass sie weder von der ei-
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nen noch der anderen Möglichkeit Gebrauch gemacht, sondern die Nachforderung ohne weiteres bedient hätten, stelle eine grobe Verletzung der verkehrsüblichen Sorgfalt dar. Die Eheleute hätten insoweit ganz nahe liegende Überlegungen, nämlich die, falsch informiert worden zu sein, nicht angestellt und auch
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das nicht beachtet, was jedem einleuchte, dass man nämlich zur Verfolgung
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seiner Rechte aktiv werden müsse. Bei der gegebenen Sachlage sei nicht
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nachvollziehbar, aus welchen Gründen sie nicht bereits im Jahre 1999 rechtliche Schritte wegen der mangelnden Sicherheit der Anlage und des Totalverlustrisikos unternommen hätten. Die fehlende Fungibilität und der fehlende
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Hinweis auf § 172 Abs. 4 HGB wären ihnen bei der Lektüre des Prospekts
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und/oder der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ohne weiteres bekannt geworden. Abgesehen davon seien diese beiden Punkte in diesem Zusammenhang nur von untergeordneter Bedeutung, denn bei drohender Insolvenz des
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Fonds komme es darauf ohnehin nicht mehr an.
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II.
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Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand. Zwar hat
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das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung ohne Rechtsfehler - auch die
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Revision wendet sich hiergegen nicht - festgestellt, dass der Kläger und seine
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Ehefrau im Zusammenhang mit der Aufforderung des Fonds, zur Abwendung
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von dessen Insolvenz Nachzahlungen zu leisten, Kenntnis davon erhalten haben, dass entgegen den behaupteten Erklärungen des Geschäftsführers T.
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die gewählte Kapitalanlage nicht sicher und deswegen auch zur Altersversorgung ungeeignet war bzw. das ernsthafte Risiko auch eines Totalverlusts
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bestand. Soweit das Berufungsgericht hieran anknüpfend allerdings die Auffassung vertreten hat, die fehlende Kenntnis der Eheleute von der mangelnden
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Fungibilität der Kapitalanlage und der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB beruhe
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auf grober Fahrlässigkeit, ist dies rechtsfehlerhaft. Verjährung ist insoweit nicht
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eingetreten.
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1.
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Die hier in Rede stehenden Ansprüche wegen positiver Vertragsverlet-
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zung sind im Jahre 1992, nämlich mit dem Erwerb der Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds, entstanden (§ 198 Satz 1 BGB a.F.) und unterlagen zunächst der 30jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. Zwar ist der
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für den Verjährungsbeginn maßgebliche Eintritt eines Schadens regelmäßig
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erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der
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Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist; der Eintritt einer risikobehafteten Situation reicht dafür regelmäßig nicht (vgl. nur BGHZ 73, 363, 365; 100,
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228, 231 f; 124, 27, 30). Jedoch kann der auf einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten
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nachteiligen, weil seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen
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nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits für sich genommen einen Schaden
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darstellen und ihn deshalb - unabhängig von der ursprünglichen Werthaltigkeit
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der Anlage - dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung zu verlangen; der Anspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Anlage (vgl. - jeweils m.w.N. - nur BGHZ
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162, 306, 309 f; Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09 - Rn. 24, für
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BGHZ vorgesehen). So liegt der Fall auch hier.
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2.
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Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt seit
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dem 1. Januar 2002 für bis dahin nicht verjährte Schadensersatzansprüche die
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dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB n.F. Hierbei setzt der Beginn der
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Frist allerdings das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199
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Abs. 1 Nr. 2 BGB voraus, das heißt der Gläubiger muss von den den Anspruch
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begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt
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haben oder seine diesbezügliche Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhen
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(vgl. nur BGHZ 171, 1, 7 ff Rn. 19 ff; 179, 260, 276 Rn. 46; Senat, Urteile vom
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19. November 2009 - III ZR 169/08 - BKR 2010, 118, 119 Rn. 13, vom 8. Juli
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2010, aaO, Rn. 25). Für eine dahingehende Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis trägt der Schuldner - hier also die Beklagte - die Darlegungs- und Beweislast (vgl. nur BGHZ 171, 1, 11 Rn. 32; BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR
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319/06 - ZIP 2008, 1714, 1717, Rn. 25; Senat, Urteil vom 8. Juli 2010, aaO).
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3.
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Hierbei obliegt die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf
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grober Fahrlässigkeit zu machen ist, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur dahin, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt,
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bei der Beurteilung des Verschuldensgrads wesentliche Umstände außer Acht
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gelassen oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. nur BGHZ 10, 14, 16 f; 10, 69, 74; 145, 337, 340; 163,
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351, 353; Senat, Urteil vom 8. Juli 2010, aaO Rn. 27). Grobe Fahrlässigkeit
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setzt dabei einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren
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Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt
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demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz
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nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im
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gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein
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schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst“) vorgeworfen werden können, weil
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sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (vgl. nur BGH, Urteile
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vom 23. September 2008 - XI ZR 262/97 - ZIP 2008, 2164, 2165, Rn. 16; vom
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10. November 2009 - VI ZR 247/08 - VersR 2010, 214, 215, Rn. 13; Senat, Ur-
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teil vom 8. Juli 2010, aaO Rn. 28 m.w.N.). Hierbei trifft den Gläubiger aber generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr
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muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falls als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers
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bejahen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2009 aaO S. 216
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Rn. 15 f m.w.N.; Senat, Urteil vom 8. Juli 2010, aaO).
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4.
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Geht es - wie hier - um den Vorwurf verschiedener Aufklärungs- oder
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Beratungsfehler, sind die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB allerdings getrennt für jede einzelne Pflichtverletzung zu prüfen. Wird ein Schadensersatzanspruch auf mehrere Fehler gestützt, beginnt die Verjährung daher nicht
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einheitlich, wenn bezüglich eines Fehlers Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt und dem Anleger insoweit eine Klage zumutbar wäre. Vielmehr
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ist jede Pflichtverletzung verfahrensrechtlich selbständig zu behandeln. Dem
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Gläubiger muss es in einem solchen Fall auch unbenommen bleiben, eine ihm
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bekannt gewordene Pflichtverletzung - selbst wenn eine darauf gestützte Klage
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auf Rückabwicklung des Vertrags erfolgversprechend wäre - hinzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, dass deshalb Ansprüche aus weiteren, ihm zunächst aber
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noch unbekannten Pflichtverletzungen zu verjähren beginnen (vgl. BGH, Urteil
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vom 9. November 2007 - V ZR 25/07 - NJW 2008, 506, 507 Rn. 14 ff; Senat,
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Urteil vom 19. November 2009, aaO S. 119 f Rn. 14 f).
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5.
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Mit diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht
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vereinbar.
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a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 8. Juli 2010 (aaO Rn. 29 ff) entschieden hat, liegt eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1
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Nr. 2 BGB im Allgemeinen nicht schon dann vor, wenn sich die für die Kenntnis
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der anspruchsbegründenden Umstände einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung notwendigen Informationen aus dem Anlageprospekt ergeben,
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der Anleger aber dessen Lektüre unterlassen hat. Zwar kommt dem Prospekt in
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aller Regel eine große Bedeutung für die Information des Anlageinteressenten
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über die ihm empfohlene Kapitalanlage zu. Sofern der Prospekt geeignet ist, die
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nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er
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dem Anleger rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen worden ist, kann die
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Aushändigung eines Prospekts im Einzelfall ausreichen, um den Beratungsund Auskunftspflichten Genüge zu tun (siehe etwa Senat, Versäumnisurteil vom
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18. Januar 2007 - III ZR 44/06 - NJW-RR 2007, 621, 622 Rn. 17 sowie Urteile
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vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06 - NJW-RR 2007, 1692 Rn. 9, vom 19. Juni
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2008 - III ZR 159/07 - BeckRS 2008, 13080 Rn. 7, vom 5. März 2009 - III ZR
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302/07 - NJW-RR 2009, 687, 688 Rn. 17, vom 5. März 2009 - III ZR 17/08 - WM
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2009, 739, 740 Rn. 12 und vom 19. November 2009 aaO S. 120 Rn. 24 m.w.N.;
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s. auch BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 310/03 - NJW 2005, 1784,
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1787 f). Es liegt daher zweifellos im besonderen Interesse des Anlegers, diesen
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Prospekt eingehend durchzulesen. Andererseits misst der Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder -vermittlers in Anspruch nimmt, den Ratschlägen, Auskünften und
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Mitteilungen des Beraters oder Vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Die Prospektangaben,
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die notwendig allgemein gehalten sind und deren Detailfülle, angereichert mit
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volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken, viele
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Anleger von einer näheren Lektüre abhält, treten demgegenüber regelmäßig in
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den Hintergrund. Vertraut daher der Anleger auf den Rat und die Angaben "sei-
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nes" Beraters oder Vermittlers und sieht er deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen
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sich selbst" zu sehen. Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder
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Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis hin und ist daher für sich allein genommen nicht
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schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar" (Senat, Urteil vom 8. Juli
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2010, aaO Rn. 33).
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b) Entgegen der Auffassung der Instanzgerichte bestand im vorliegenden
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Fall auch kein besonderer dringlicher Anlass für den Kläger und seine Ehefrau,
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den Prospekt nachträglich zu studieren, nachdem sie die Nachschussaufforderung des Fonds vom 26. Oktober 1999 erhalten hatten. Jedenfalls könnte eine
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solche Unterlassung nicht als grob fahrlässig im obigen Sinn eingestuft werden.
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Wie das Berufungsgericht selbst feststellt, hatten die Eheleute aufgrund der
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finanziellen Situation des Fonds spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis davon, dass sie - nach Maßgabe ihrer Darstellung - von dem Geschäftsführer
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T.
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bezüglich der Sicherheit der Anlage nicht ordnungsgemäß aufgeklärt
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bzw. beraten worden waren, sodass sie bezüglich dieser Pflichtverletzung bereits damals hätten Klage erheben können. Hierzu benötigten sie aber keine
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weiteren Erkenntnisse aus dem Prospekt. Es bestand für sie - angesichts der
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von den Instanzgerichten zu Recht hervorgehobenen deutlichen Abweichung
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der tatsächlichen Entwicklung des Fonds von dem behaupteten Inhalt des mit
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dem Geschäftsführer T.
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geführten Gesprächs - keine zwingende Ver-
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anlassung, den alten Prospekt herauszusuchen und daraufhin durchzuarbeiten,
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ob die mündlichen Erklärungen auch vom Inhalt des Prospekts abwichen. Dies
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hätte im vorliegenden Fall bezogen auf die erkannte Pflichtverletzung zudem
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lediglich dazu geführt, dass zusätzlich festgestellt worden wäre, dass der Fonds
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auch nach der Beschreibung im Prospekt tatsächlich nicht so sicher war, wie es
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nach der Darstellung des Klägers im Beratungsgespräch vorgespiegelt worden
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sein soll. Der Prospektinhalt selbst war für den konkreten Aufklärungs- bzw.
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Beratungsfehler und dessen Verfolgung letztlich nicht entscheidend.
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Im Übrigen dient ein Prospekt vorrangig der Information des Anlageinteressenten im Zusammenhang mit der Anlageentscheidung. Dieser Zweck ist mit
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dem unwiderruflich gewordenen Erwerb der Anlage erfüllt. Demgegenüber ist
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es nicht die eigentliche Funktion des Prospekts, die Richtigkeit der im Rahmen
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eines mündlichen Beratungs- oder Vermittlungsgesprächs gemachten Angaben
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lange Zeit nach der Anlageentscheidung kontrollieren zu können.
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Selbst wenn man aber der Meinung wäre, ein Anleger würde aus Anlass
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der Entdeckung eines Aufklärungs- oder Beratungsfehlers Veranlassung haben,
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den Prospekt zu studieren, so beschränkt sich dies doch auf etwaige die Pflichtverletzung unmittelbar betreffende Passagen. Den Anleger trifft jedoch keine im
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Fall der Unterlassung mit dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit verbundene Obliegenheit, bei Entdeckung eines Fehlers den regelmäßig sehr umfangreichen - hier 56 Seiten umfassenden - Anlageprospekt vorsorglich auf mögliche
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weitere Fehler durchzuarbeiten. Insoweit kann die Obliegenheit, bezüglich einer
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Pflichtverletzung bestimmte Maßnahmen vorzunehmen, von ihrem Schutzzweck her nicht auf andere Pflichtverletzungen erstreckt werden. Entscheidend
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ist, ob bezüglich der weiteren Fehler eine jeweils eigenständige Obliegenheitspflichtverletzung vorliegt, aufgrund derer sich der Anleger einer ihm aufdrängenden Kenntnis verschlossen hat. Unterlässt es ein Anleger grob fahrlässig,
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sich trotz eines konkreten Anlasses über einen bestimmten Umstand zu informieren, wird er so behandelt, als hätte er hiervon Kenntnis. Der Zusammenhang zwischen der Obliegenheitspflichtverletzung und der Unkenntnis fehlt aber
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bei solchen Informationen, die der Anleger nicht gezielt hätte suchen müssen,
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sondern die er nur anlässlich einer anderweitig angelegten - und von ihm unterlassenen - Recherche gegebenenfalls hätte erlangen können.
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c) Ebenso rechtsfehlerhaft ist die Auffassung des Berufungsgerichts, grobe Fahrlässigkeit liege deshalb vor, weil der Kläger nicht bereits im Jahre 1999
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einen Anwalt aufgesucht habe, der ihn im Rahmen einer umfassenden Beratung dann auf die weiteren behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten hingewiesen hätte. Die Prüfung, ob grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 199
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Abs. 1 Nr. 2 BGB bezüglich weiterer Fehler vorliegt, ist wegen der Selbständigkeit der verjährungsrechtlichen Behandlung jedes einzelnen Aufklärungs- oder
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Beratungsfehlers nicht aus der Sicht des ersten - erkannten - Fehlers zu beurteilen. Es ist deshalb nicht die Frage zu stellen, ob ein Anleger bezüglich des
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ersten Fehlers bestimmte Maßnahmen - hier Aufsuchen eines Anwalts zwecks
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Klageerhebung - hätte unternehmen müssen, bei deren Vornahme dann die
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weiteren Fehler gegebenenfalls aufgedeckt worden wären, sondern es ist zu
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fragen, ob es bezüglich der weiteren Fehler eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung ist, wenn man bezüglich der Verfolgung eines anderen Fehlers
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bestimmte Maßnahmen unterlässt. Letzteres ist aber eindeutig zu verneinen.
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Dem Gläubiger bleibt es - wie ausgeführt - unbenommen, eine ihm bekannt gewordene Pflichtverletzung, selbst wenn eine darauf gestützte Klage auf Rückabwicklung des Vertrags erfolgversprechend wäre, hinzunehmen, ohne Gefahr
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zu laufen, dass deshalb Ansprüche aus weiteren, ihm zunächst aber noch unbekannten Pflichtverletzungen zu verjähren beginnen.
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d) Das Berufungsurteil wird auch nicht durch die Feststellung getragen,
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dass die streitgegenständlichen Aspekte der mangelnden Fungibilität sowie der
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Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB in diesem Zusammenhang nur von unterge-
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ordneter Bedeutung seien, da es bei drohender Insolvenz des Fonds darauf
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ohnehin nicht mehr ankomme. Der Umstand, dass der Kläger aufgrund insoweit
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eingetretener Verjährung das Risiko des Totalverlusts aufgrund einer Insolvenz
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des Fonds tragen muss, besagt nicht, dass er das wirtschaftlich weniger gewichtige Risiko fehlender Fungibilität oder der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB
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ebenfalls tragen müsste. Ist eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung
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kausal für den im Erwerb der Anlage liegenden Schaden, da der Anlageentschluss von ihr beeinflusst ist und die Anlage anderenfalls nicht getätigt worden
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wäre, kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen die Anlage später im
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Wert gefallen oder die Beteiligungsgesellschaft in Insolvenz geraten ist und ob
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bezüglich weiterer Pflichtverletzungen ein durchsetzbarer Anspruch auf Schadensersatz besteht oder nicht (mehr) besteht. Die durch Lebenserfahrung begründete Vermutung für einen Ursachenzusammenhang zwischen fehlerhafter
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Beratung und Anlageentscheidung (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juli 2010, aaO
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Rn. 20), gilt dabei für jeden einzelnen Beratungsfehler einschränkungslos. Abgesehen davon hat der Kläger unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Beteiligung nicht gezeichnet worden wäre, wenn er und seine Frau gewusst hätten,
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dass es keinen Zweitmarkt für die Anteile gibt und die erhaltenen Ausschüttungen mit dem Risiko der Rückforderung gemäß § 172 Abs. 4 HGB behaftet sind.
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6.
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Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als
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richtig dar (§ 561 ZPO). Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist vielmehr nicht auszuschließen, dass der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht.
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- 14 -
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a) Der Kläger hat behauptet, zwischen ihm und seiner Ehefrau einerseits
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sowie der Rechtsvorgängerin der Beklagten, vertreten durch deren Geschäftsführer T.
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, anderseits sei ein Anlageberatungsvertrag geschlossen wor-
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den; entgegen der Darstellung der Beklagten seien die Gespräche im Zusammenhang mit der Zeichnung der Beteiligung nicht mit Mitarbeitern der Firma
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T.
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-Immobilien geführt worden. Mangels entgegenstehender Feststellun-
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gen des Berufungsgerichts ist hiervon im Revisionsverfahren auszugehen.
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b) Zu den Umständen, auf die ein Anlageberater hinzuweisen hat, gehört
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nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 18. Januar 2007 - III ZR
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44/06 - ZIP 2007, 636, 637 f Rn. 11 ff; vom 19. November 2009, aaO, S. 120
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Rn. 20) die in Ermangelung eines entsprechenden Markts fehlende oder sehr
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erschwerte Möglichkeit, eine Kommanditbeteiligung an einem Immobilienfonds
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zu veräußern. Allerdings kann - wie ausgeführt - die Aufklärungspflicht des Beraters entfallen, wenn die entsprechende Belehrung im Anlageprospekt enthalten ist und der Berater davon ausgehen kann, dass der Kunde diesen gelesen
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und verstanden hat sowie gegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellt (Senat, Urteil vom 18. Januar 2007, aaO, S. 638 Rn. 17). Der Prospekt muss insoweit aber so rechtzeitig vor Vertragsschluss übergeben werden, dass sein Inhalt
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noch zur Kenntnis genommen werden kann (Senat, Urteil vom 19. November
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2009, aaO, Rn. 24; siehe zur Rechtslage beim Anlagevermittler Senat, Urteil
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vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06 - ZIP 2007, 1864, 1865 Rn. 11 ff). Entsprechendes gilt auch für die Aufklärung über ein mögliches Wiederaufleben der
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Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB. Nach der Darstellung des Klägers (zur diesbezüglichen Beweislast vgl. Senat, Urteil vom 19. November
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2009, aaO Rn. 25 m.w.N.) ist der Prospekt allerdings erst nach Zeichnung der
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Anlage übergeben worden.
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3.
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Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1
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Satz 1 ZPO), damit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden
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können.
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Schlick
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Herrmann
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Hucke
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Wöstmann
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Seiters
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Vorinstanzen:
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LG München I, Entscheidung vom 14.11.2008 - 27 O 1275/08 OLG München, Entscheidung vom 17.06.2009 - 20 U 5675/08 -
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