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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 164/11
vom
17. Januar 2013
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2013 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Dr. Remmert
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2011 - I-17 U 13/10 - wird
aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 15.
November 2012 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2012 ausgeführt
hat, von entscheidender Bedeutung sei ebenfalls, ob die vom
Berufungsgericht
auch
in
der
Sache
zurückgewiesenen
Schadensersatzansprüche des Beklagten bestünden, für ein Vorgehen
nach § 552a Satz 1 ZPO bestehe daher kein Raum, vermag der Senat
dem nicht zu folgen. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 552a
Satz 1 ZPO) bestehen nicht (mehr) und werden auch nicht aufgezeigt.
Aus den im Hinweisbeschluss des Senats aufgeführten Urteilen des
Bundesgerichtshofs ergibt sich ohne weiteres, dass die Frage, ob die
vom
Beklagten
geltend
gemachten
Schadensersatzansprüche
bestehen, für den Erfolg der Revision nicht erheblich ist.
Streitwert: 354.786,25 €
Schlick
Wöstmann
Seiters
Hucke
Remmert
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 14.01.2010 - 8 O 169/09 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.05.2011 - I-17 U 13/10 -