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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZR 164/11
- vom
- 17. Januar 2013
- in dem Rechtsstreit
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2013 durch den
- Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Dr. Remmert
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- beschlossen:
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- Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des
- Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2011 - I-17 U 13/10 - wird
- aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 15.
- November 2012 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten
- zurückgewiesen.
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- Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2012 ausgeführt
- hat, von entscheidender Bedeutung sei ebenfalls, ob die vom
- Berufungsgericht
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- auch
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- in
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- der
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- Sache
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- zurückgewiesenen
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- Schadensersatzansprüche des Beklagten bestünden, für ein Vorgehen
- nach § 552a Satz 1 ZPO bestehe daher kein Raum, vermag der Senat
- dem nicht zu folgen. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 552a
- Satz 1 ZPO) bestehen nicht (mehr) und werden auch nicht aufgezeigt.
- Aus den im Hinweisbeschluss des Senats aufgeführten Urteilen des
- Bundesgerichtshofs ergibt sich ohne weiteres, dass die Frage, ob die
- vom
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- Beklagten
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- geltend
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- gemachten
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- Schadensersatzansprüche
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- bestehen, für den Erfolg der Revision nicht erheblich ist.
- Streitwert: 354.786,25 €
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- Schlick
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- Wöstmann
- Seiters
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- Hucke
- Remmert
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- Vorinstanzen:
- LG Duisburg, Entscheidung vom 14.01.2010 - 8 O 169/09 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.05.2011 - I-17 U 13/10 -
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