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Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 71/15
vom
7. Mai 2015
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2015 durch den
Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Dr. Remmert und
Reiter
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte
Rechtsverfolgung - Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des
Thüringer Oberlandesgerichts vom 2. März 2015 (4 W 574/14): Zurückweisung der Gegenvorstellung
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 12. Januar 2015, durch den die sofortige
Beschwerde des Antragstellers gegen die ihm Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage
versagende Entscheidung des Landgerichts Erfurt vom 27. Oktober 2014 zurückgewiesen worden ist;
Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Thüringer
Oberlandesgerichts vom 9. März 2015 (4 W 107/15), mit dem die sofortige Beschwerde des
Antragstellers
gegen
die
ihm
Prozesskostenhilfe
Entscheidung des Landgerichts Erfurt
für
eine
Amtshaftungsklage
versagende
vom 19. Januar 2015 zurückgewiesen worden ist - keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre
unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur
gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das
Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen
hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend
gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. auch BGH,
Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f).
Schlick
Seiters
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 19.01.2015 - 10 O 1559/14 OLG Jena, Entscheidung vom 09.03.2015 - 4 W 107/15 -