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- Abschrift
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZB 71/15
- vom
- 7. Mai 2015
- in dem Rechtsstreit
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2015 durch den
- Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Dr. Remmert und
- Reiter
- beschlossen:
- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte
- Rechtsverfolgung - Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des
- Thüringer Oberlandesgerichts vom 2. März 2015 (4 W 574/14): Zurückweisung der Gegenvorstellung
- gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 12. Januar 2015, durch den die sofortige
- Beschwerde des Antragstellers gegen die ihm Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage
- versagende Entscheidung des Landgerichts Erfurt vom 27. Oktober 2014 zurückgewiesen worden ist;
- Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Thüringer
- Oberlandesgerichts vom 9. März 2015 (4 W 107/15), mit dem die sofortige Beschwerde des
- Antragstellers
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- gegen
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- die
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- ihm
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- Prozesskostenhilfe
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- Entscheidung des Landgerichts Erfurt
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- für
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- eine
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- Amtshaftungsklage
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- versagende
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- vom 19. Januar 2015 zurückgewiesen worden ist - keine
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- hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre
- unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur
- gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das
- Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen
- hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend
- gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. auch BGH,
- Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f).
- Schlick
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- Seiters
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- Vorinstanzen:
- LG Erfurt, Entscheidung vom 19.01.2015 - 10 O 1559/14 OLG Jena, Entscheidung vom 09.03.2015 - 4 W 107/15 -
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