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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 39/15
vom
12. November 2015
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2015
durch die Richter Seiters, Wöstmann, Hucke, Dr. Remmert und Reiter
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein
Rechtsmittel gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Juni 2015 - 8 W 682/15 - wird
abgelehnt.
Gründe:
Die von dem Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt
werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114
ZPO). Gegen die Verwerfung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers durch
den angefochtenen Beschluss ist ausschließlich die Rechtsbeschwerde statthaft.
Diese ist jedoch nur zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574
Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der
Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz
die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 8.
November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
Seiters
Remmert
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 30.03.2015 - 11 S 1669/05 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 10.06.2015 - 8 W 682/15 -