|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZA 39/15
- vom
- 12. November 2015
- in dem Rechtsstreit
-
- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2015
- durch die Richter Seiters, Wöstmann, Hucke, Dr. Remmert und Reiter
-
- beschlossen:
-
- Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein
- Rechtsmittel gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des
- Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Juni 2015 - 8 W 682/15 - wird
- abgelehnt.
-
- Gründe:
-
- Die von dem Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt
- werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114
- ZPO). Gegen die Verwerfung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers durch
- den angefochtenen Beschluss ist ausschließlich die Rechtsbeschwerde statthaft.
- Diese ist jedoch nur zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
- das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574
- Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der
- Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz
- die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 8.
- November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
-
- Seiters
-
- Remmert
-
- Vorinstanzen:
- LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 30.03.2015 - 11 S 1669/05 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 10.06.2015 - 8 W 682/15 -
-
|