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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 27/14
vom
30. April 2015
in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2015 durch die Richter
Dr. Herrmann, Richter Hucke, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss
vom 16. März 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat auch in der dem
angegriffenen Beschluss zugrunde
liegenden Beratung das Vorbringen des
Antragstellers vollständig berücksichtigt, es jedoch nicht für durchgreifend erachtet.
Ergänzend ist nur noch anzumerken, dass der Umstand, dass der Beschluss vom 29.
Januar 2015 nur von zwei und nicht von allen an der Entscheidung beteiligten
Richter unterzeichnet ist, auf § 14 Abs. 2 der Geschäftsordnung des
Bundesgerichtshofs beruht. Danach genügen bei Beschlüssen der in Rede
stehenden Art die Unterschriften zweier Richter.
2
Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser
Sache nicht mehr rechnen.
Herrmann
Hucke
Remmert
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 06.10.2014 - 25 O 63/14 OLG Hamm, Entscheidung vom 21.11.2014 - I-11 W 97/14 -
Tombrink
Reiter