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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZA 27/14
- vom
- 30. April 2015
- in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2015 durch die Richter
- Dr. Herrmann, Richter Hucke, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
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- beschlossen:
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- Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss
- vom 16. März 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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- Gründe:
- 1
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- Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat auch in der dem
- angegriffenen Beschluss zugrunde
- liegenden Beratung das Vorbringen des
- Antragstellers vollständig berücksichtigt, es jedoch nicht für durchgreifend erachtet.
- Ergänzend ist nur noch anzumerken, dass der Umstand, dass der Beschluss vom 29.
- Januar 2015 nur von zwei und nicht von allen an der Entscheidung beteiligten
- Richter unterzeichnet ist, auf § 14 Abs. 2 der Geschäftsordnung des
- Bundesgerichtshofs beruht. Danach genügen bei Beschlüssen der in Rede
- stehenden Art die Unterschriften zweier Richter.
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- 2
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- Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser
- Sache nicht mehr rechnen.
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- Herrmann
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- Hucke
- Remmert
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- Vorinstanzen:
- LG Dortmund, Entscheidung vom 06.10.2014 - 25 O 63/14 OLG Hamm, Entscheidung vom 21.11.2014 - I-11 W 97/14 -
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- Tombrink
- Reiter
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