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BUNDESGERICHTSHOF
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II ZR 286/00
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BESCHLUSS
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vom
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5. November 2001
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in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. November 2001 durch
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den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
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Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke
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beschlossen:
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Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer auf über
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60.000,00 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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I. Die Klägerin ist zu ½ Miteigentümerin des mit einem Mehrfamilienhaus
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bebauten Grundstücks S.
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Straße 24 in L.
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. Sie hat die Beklagte,
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die Mutter ihres geschiedenen Ehemanns, die in der Zeit vom 17. Mai 1993 bis
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jedenfalls Mitte Dezember 1997 die andere Miteigentumshälfte innehatte, u.a.
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auf Zahlung von 25.220,00 DM anteiliger Mieteinnahmen für die Zeit ab
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1. Januar 1996 in Anspruch genommen. Die Beklagte hat Gegenansprüche in
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Höhe von 160.923,92 DM behauptet und wegen eines Teilbetrages von
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120.000,00 DM Widerklage erhoben, im übrigen hilfsweise gegen die
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Klagforderung aufgerechnet. Das Landgericht hat das Zahlungsverlangen der
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Klägerin mit Rücksicht auf die Hilfsaufrechnung der Beklagten abgewiesen und
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der Widerklage unter Zurückweisung im übrigen in Höhe von 26.831,28 DM
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nebst Zinsen stattgegeben. Nach Rücknahme der Berufung der Klägerin hat
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das Oberlandesgericht auf die Anschlußberufung der Beklagten die landgerichtliche Entscheidung über die Widerklage dahin geändert, daß die
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Klägerin den von ihr im Berufungsverfahren anerkannten Betrag von insgesamt
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68.819,44 DM nebst Zinsen zu zahlen habe; die weitergehende Widerklage hat
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das Berufungsgericht abgewiesen. Den Wert der Beschwer hat es für beide
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Parteien auf unter 60.000,00 DM festgesetzt.
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Die Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und
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beantragt, den Wert der Beschwer auf 110.267,85 DM, hilfsweise als
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60.000,00 DM übersteigend festzusetzen.
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II. Der Antrag ist nicht begründet.
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1. Die Beschwer des Revisionsklägers besteht in der Wertdifferenz
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zwischen seinem letzten Sachantrag und der Formel des Berufungsurteils (vgl.
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Zöller/Gummer, ZPO 22. Aufl. § 546 Rdn. 12). Danach ist die Beklagte lediglich
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um 51.180,56 DM beschwert.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klägerin zur Zahlung von insgesamt
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120.000,00 DM zu verurteilen. Ihr sind jedoch nur insgesamt 68.319,44 DM
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zugesprochen worden. Die Differenz beträgt 51.180,56 DM.
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2. Die Beklagte meint zu Unrecht, sie sei durch die Abweisung der
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Widerklage im übrigen um weitere 13.731,80 DM beschwert.
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Richtig ist zwar, daß sie über den ihr erstinstanzlich zuerkannten Betrag
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von 26.831,28 DM hinaus mit der Anschlußberufung zwei vom Landgericht
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nicht berücksichtigte Ansprüche über 98.486,18 DM und 8.414,34 DM
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weiterverfolgt hat, woraus sich für die Widerklage insgesamt ein Wert von
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133.371,80 DM ergeben hätte. Die Beklagte hat mit ihrem Berufungsantrag
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jedoch nur insgesamt 120.000,00 DM verlangt.
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Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht die
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jede neue Verhandlung und Entscheidung über
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denselben
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Anspruch
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ausschließende materielle Rechtskraft eines Urteils nach § 322 Abs. 1 ZPO nur
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so weit, wie über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden
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worden ist. Die Rechtskraft eines Urteils erfaßt daher, wenn nur ein
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Teilanspruch geltend gemacht worden ist, nur diesen Teil des Anspruchs, sie
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erstreckt sich nicht auf den nicht eingeklagten restlichen Anspruch (vgl.
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BGHZ 93, 330, 334; 135, 178, 181). Danach liegt eine Entscheidung des
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Berufungsgerichts über den Betrag von 13.371,80 DM nicht vor, so daß
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insoweit auch eine Beschwer der Beklagten nicht gegeben ist.
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3. Ebenfalls unbegründet ist die Ansicht der Beklagten, sie sei um
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weitere 45.355,49 DM beschwert, weil das Oberlandesgericht ihren Vortrag, sie
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habe Aufwendungen zur Erhaltung des Grundstücks in Höhe von zusammen
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90.710,97 DM getätigt, deren hälftigen Ersatz sie von der Klägerin fordern
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könne,
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als
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unsubstantiiert
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bezeichnet
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und
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einen
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Erstattungsanspruch
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außerdem auch wegen fehlender Darlegung der Voraussetzungen des § 744
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Abs. 2
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BGB
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abgelehnt habe. Wie die Beklagte zutreffend bemerkt, waren derartige
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Ansprüche nicht Gegenstand der Anschlußberufung. Daher enthält die Formel
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des Berufungsurteils insoweit keine Regelungen, so daß auch die behauptete
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weitere Beschwer der Beklagten nicht vorliegt.
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Röhricht
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Hesselberger
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Kraemer
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Henze
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Münke
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