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- BUNDESGERICHTSHOF
- II ZR 286/00
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- BESCHLUSS
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- 5. November 2001
- in dem Rechtsstreit
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. November 2001 durch
- den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
- Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke
- beschlossen:
- Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer auf über
- 60.000,00 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- I. Die Klägerin ist zu ½ Miteigentümerin des mit einem Mehrfamilienhaus
- bebauten Grundstücks S.
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- Straße 24 in L.
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- . Sie hat die Beklagte,
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- die Mutter ihres geschiedenen Ehemanns, die in der Zeit vom 17. Mai 1993 bis
- jedenfalls Mitte Dezember 1997 die andere Miteigentumshälfte innehatte, u.a.
- auf Zahlung von 25.220,00 DM anteiliger Mieteinnahmen für die Zeit ab
- 1. Januar 1996 in Anspruch genommen. Die Beklagte hat Gegenansprüche in
- Höhe von 160.923,92 DM behauptet und wegen eines Teilbetrages von
- 120.000,00 DM Widerklage erhoben, im übrigen hilfsweise gegen die
- Klagforderung aufgerechnet. Das Landgericht hat das Zahlungsverlangen der
- Klägerin mit Rücksicht auf die Hilfsaufrechnung der Beklagten abgewiesen und
- der Widerklage unter Zurückweisung im übrigen in Höhe von 26.831,28 DM
- nebst Zinsen stattgegeben. Nach Rücknahme der Berufung der Klägerin hat
- das Oberlandesgericht auf die Anschlußberufung der Beklagten die landgerichtliche Entscheidung über die Widerklage dahin geändert, daß die
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- Klägerin den von ihr im Berufungsverfahren anerkannten Betrag von insgesamt
- 68.819,44 DM nebst Zinsen zu zahlen habe; die weitergehende Widerklage hat
- das Berufungsgericht abgewiesen. Den Wert der Beschwer hat es für beide
- Parteien auf unter 60.000,00 DM festgesetzt.
- Die Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und
- beantragt, den Wert der Beschwer auf 110.267,85 DM, hilfsweise als
- 60.000,00 DM übersteigend festzusetzen.
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- II. Der Antrag ist nicht begründet.
- 1. Die Beschwer des Revisionsklägers besteht in der Wertdifferenz
- zwischen seinem letzten Sachantrag und der Formel des Berufungsurteils (vgl.
- Zöller/Gummer, ZPO 22. Aufl. § 546 Rdn. 12). Danach ist die Beklagte lediglich
- um 51.180,56 DM beschwert.
- Die Beklagte hat beantragt, die Klägerin zur Zahlung von insgesamt
- 120.000,00 DM zu verurteilen. Ihr sind jedoch nur insgesamt 68.319,44 DM
- zugesprochen worden. Die Differenz beträgt 51.180,56 DM.
- 2. Die Beklagte meint zu Unrecht, sie sei durch die Abweisung der
- Widerklage im übrigen um weitere 13.731,80 DM beschwert.
- Richtig ist zwar, daß sie über den ihr erstinstanzlich zuerkannten Betrag
- von 26.831,28 DM hinaus mit der Anschlußberufung zwei vom Landgericht
- nicht berücksichtigte Ansprüche über 98.486,18 DM und 8.414,34 DM
- weiterverfolgt hat, woraus sich für die Widerklage insgesamt ein Wert von
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- 133.371,80 DM ergeben hätte. Die Beklagte hat mit ihrem Berufungsantrag
- jedoch nur insgesamt 120.000,00 DM verlangt.
- Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht die
- jede neue Verhandlung und Entscheidung über
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- denselben
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- Anspruch
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- ausschließende materielle Rechtskraft eines Urteils nach § 322 Abs. 1 ZPO nur
- so weit, wie über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden
- worden ist. Die Rechtskraft eines Urteils erfaßt daher, wenn nur ein
- Teilanspruch geltend gemacht worden ist, nur diesen Teil des Anspruchs, sie
- erstreckt sich nicht auf den nicht eingeklagten restlichen Anspruch (vgl.
- BGHZ 93, 330, 334; 135, 178, 181). Danach liegt eine Entscheidung des
- Berufungsgerichts über den Betrag von 13.371,80 DM nicht vor, so daß
- insoweit auch eine Beschwer der Beklagten nicht gegeben ist.
- 3. Ebenfalls unbegründet ist die Ansicht der Beklagten, sie sei um
- weitere 45.355,49 DM beschwert, weil das Oberlandesgericht ihren Vortrag, sie
- habe Aufwendungen zur Erhaltung des Grundstücks in Höhe von zusammen
- 90.710,97 DM getätigt, deren hälftigen Ersatz sie von der Klägerin fordern
- könne,
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- als
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- unsubstantiiert
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- bezeichnet
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- und
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- einen
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- Erstattungsanspruch
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- außerdem auch wegen fehlender Darlegung der Voraussetzungen des § 744
- Abs. 2
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- BGB
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- abgelehnt habe. Wie die Beklagte zutreffend bemerkt, waren derartige
- Ansprüche nicht Gegenstand der Anschlußberufung. Daher enthält die Formel
- des Berufungsurteils insoweit keine Regelungen, so daß auch die behauptete
- weitere Beschwer der Beklagten nicht vorliegt.
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- Röhricht
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- Hesselberger
- Kraemer
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- Henze
- Münke
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