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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 262/08
vom
1. Februar 2010
in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Februar 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Reichart,
Dr. Drescher, Dr. Löffler und Bender
beschlossen:
Die Entscheidung wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Oberlandesgericht Frankfurt 23 U 121/08 gemäß § 148
ZPO ausgesetzt.
Gründe:
Die Entscheidung über Wirksamkeit und Tragweite des Bestätigungsbe-
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schlusses in dem Verfahren OLG Frankfurt 23 U 121/08 ist vorgreiflich im Sinne
von § 148 ZPO. Im Falle einer rechtskräftigen Nichtigerklärung des Ausgangsbeschlusses im vorliegenden Verfahren könnte eine etwaige heilende Wirkung
des später gefassten Bestätigungsbeschlusses der Hauptversammlung der Beklagten (§§ 251 Abs. 1 Satz 3, 244 Satz 1 AktG) auf den Ausgangsbeschluss
nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Bestätigungsbeschluss ist für das Verfahren über den Ausgangsbe-
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schluss von Bedeutung, obwohl das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils den Eindruck erweckt, den Beschluss über die Wahl von
Dr. B.
in den Aufsichtsrat zeitlich nur bis zum Bestätigungsbeschluss für
nichtig erklären zu wollen. Bei einem Widerspruch zwischen der Urteilsformel
und den Entscheidungsgründen ist in erster Linie die Urteilsformel maßgebend
(BGH, Urt. v. 1. Juli 2001 - II ZR 270/99, NJW-RR 2002, 136; v. 13. Mai 1997
- V ZR 181/96, NJW 1997, 3447). In der Urteilsformel des Berufungsurteils
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kommt eine zeitliche Beschränkung der Nichtigerklärung bis zum Bestätigungsbeschluss nach § 244 Satz 2 AktG - unabhängig davon, dass sie einen bestandskräftigen Bestätigungsbeschluss voraussetzt - nicht zum Ausdruck. Das
Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, das die Nichtigerklärung nicht zeitlich beschränkt, ohne Einschränkungen zurückgewiesen.
Goette
Reichart
Löffler
Drescher
Bender
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.04.2007 - 3/5 O 80/06 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.10.2008 - 17 U 176/07 -