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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- II ZR 262/08
- vom
- 1. Februar 2010
- in dem Rechtsstreit
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Februar 2010 durch
- den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Reichart,
- Dr. Drescher, Dr. Löffler und Bender
- beschlossen:
- Die Entscheidung wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Oberlandesgericht Frankfurt 23 U 121/08 gemäß § 148
- ZPO ausgesetzt.
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- Gründe:
- Die Entscheidung über Wirksamkeit und Tragweite des Bestätigungsbe-
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- schlusses in dem Verfahren OLG Frankfurt 23 U 121/08 ist vorgreiflich im Sinne
- von § 148 ZPO. Im Falle einer rechtskräftigen Nichtigerklärung des Ausgangsbeschlusses im vorliegenden Verfahren könnte eine etwaige heilende Wirkung
- des später gefassten Bestätigungsbeschlusses der Hauptversammlung der Beklagten (§§ 251 Abs. 1 Satz 3, 244 Satz 1 AktG) auf den Ausgangsbeschluss
- nicht mehr berücksichtigt werden.
- Der Bestätigungsbeschluss ist für das Verfahren über den Ausgangsbe-
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- schluss von Bedeutung, obwohl das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils den Eindruck erweckt, den Beschluss über die Wahl von
- Dr. B.
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- in den Aufsichtsrat zeitlich nur bis zum Bestätigungsbeschluss für
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- nichtig erklären zu wollen. Bei einem Widerspruch zwischen der Urteilsformel
- und den Entscheidungsgründen ist in erster Linie die Urteilsformel maßgebend
- (BGH, Urt. v. 1. Juli 2001 - II ZR 270/99, NJW-RR 2002, 136; v. 13. Mai 1997
- - V ZR 181/96, NJW 1997, 3447). In der Urteilsformel des Berufungsurteils
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- kommt eine zeitliche Beschränkung der Nichtigerklärung bis zum Bestätigungsbeschluss nach § 244 Satz 2 AktG - unabhängig davon, dass sie einen bestandskräftigen Bestätigungsbeschluss voraussetzt - nicht zum Ausdruck. Das
- Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, das die Nichtigerklärung nicht zeitlich beschränkt, ohne Einschränkungen zurückgewiesen.
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- Goette
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- Reichart
- Löffler
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- Drescher
- Bender
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- Vorinstanzen:
- LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.04.2007 - 3/5 O 80/06 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.10.2008 - 17 U 176/07 -
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