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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 189/02
vom
17. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
-2Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Juli 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:
I.
Das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln
vom 16. Mai 2002 und die Urteile der 11. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Köln (91 O 18/01 sowie
91 O 20/01) vom 28. November 2001 werden für wirkungslos
erklärt.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
III. Streitwert:
1. Bis zur Erledigungserklärung: 60.000,00 €;
2. ab diesem Zeitpunkt: bis 33.000,00 € (bis dahin entstandene Kosten des Rechtsstreits)
Gründe:
1
I. Die Kläger, Aktionäre der Beklagten, haben mit ihren gegen einen Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 18. Dezember 2000 (Erstbeschluss) gerichteten Anfechtungs- und positiven Beschlussfeststellungsklagen in gesonderten Prozessen klagezusprechende erstinstanzliche Urteile
erstritten. Das Oberlandesgericht hat nach Verbindung der Verfahren die dagegen gerichteten Berufungen der Beklagten zurückgewiesen. Im Verlaufe des
-3von der Beklagten eingeleiteten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat die
Hauptversammlung der Beklagten am 17. Juli 2002 den Erstbeschluss gemäß
§ 244 Abs. 1 AktG bestätigt; dieser Bestätigungsbeschluss ist wiederum von
den Klägern des hiesigen Verfahrens angefochten worden. Im Hinblick darauf
hat der Senat auf Antrag die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Zweitprozesses über den Bestätigungsbeschluss gemäß § 148 ZPO ausgesetzt. Durch Senatsurteil vom
12. Dezember 2005 (II ZR 253/03, ZIP 2006, 227) ist die Klage gegen den Bestätigungsbeschluss abgewiesen worden. Daraufhin haben die Parteien den
vorliegenden Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
2
II. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien sind gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes nach billigem Ermessen der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
3
Im Rahmen der Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist grundsätzlich auf den voraussichtlichen Ausgang des Rechtsstreits abzustellen, wenn die Hauptsache nicht erledigt oder nicht für erledigt
erklärt worden wäre. Hier bestand insoweit die prozessuale Besonderheit, dass
über die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen die in den tatrichterlichen Instanzen erfolgreichen Klagen nur deshalb nicht in der Sache entschieden wurde, weil das Verfahren gemäß § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des
bereits rechtshängigen Zweitprozesses über Wirksamkeit und Tragweite des
Bestätigungsbeschlusses ausgesetzt werden musste. Infolge der mit der Abweisung der Anfechtungsklage im Zweitprozess durch Senatsurteil vom
12. Dezember 2005 eingetretenen Bestandskraft des Bestätigungsbeschlusses
wurde zwar im hiesigen Verfahren mit materiellrechtlicher Wirkung die gegen
den Erstbeschluss gerichtete Anfechtungsklage beider Kläger unbegründet (vgl.
-4BGHZ 157, 206, 210) und zugleich der positiven Feststellungsklage der Boden
entzogen (Sen.Urt. v. 12. Dezember 2005 aaO S. 229). Es ist jedoch überwiegend wahrscheinlich, dass ohne dieses besondere prozessuale Ereignis die
Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten im vorliegenden Prozess keinen
Erfolg gehabt hätte, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts - hiervon ist
der Senat auch in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2005 auf der Grundlage der dort zugrundegelegten tatrichterlichen Feststellungen des hiesigen
Verfahrens ausgegangen - jedenfalls im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden gewesen wäre. Die Belastung der Beklagten mit den Kosten des
Rechtsstreits entspricht angesichts dessen auch billigem Ermessen.
4
Die Wirkungslosigkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen hat der Senat
von Amts wegen ausgesprochen.
Goette
Kurzwelly
Strohn
Gehrlein
Reichart
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 28.11.2001 - 91 O 18/01 OLG Köln, Entscheidung vom 16.05.2002 - 18 U 11/02 -