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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- II ZR 189/02
- vom
- 17. Juli 2006
- in dem Rechtsstreit
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- -2Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Juli 2006 durch
- den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
- Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart
- beschlossen:
- I.
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- Das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln
- vom 16. Mai 2002 und die Urteile der 11. Kammer für
- Handelssachen des Landgerichts Köln (91 O 18/01 sowie
- 91 O 20/01) vom 28. November 2001 werden für wirkungslos
- erklärt.
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- II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
- III. Streitwert:
- 1. Bis zur Erledigungserklärung: 60.000,00 €;
- 2. ab diesem Zeitpunkt: bis 33.000,00 € (bis dahin entstandene Kosten des Rechtsstreits)
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- Gründe:
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- I. Die Kläger, Aktionäre der Beklagten, haben mit ihren gegen einen Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 18. Dezember 2000 (Erstbeschluss) gerichteten Anfechtungs- und positiven Beschlussfeststellungsklagen in gesonderten Prozessen klagezusprechende erstinstanzliche Urteile
- erstritten. Das Oberlandesgericht hat nach Verbindung der Verfahren die dagegen gerichteten Berufungen der Beklagten zurückgewiesen. Im Verlaufe des
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- -3von der Beklagten eingeleiteten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat die
- Hauptversammlung der Beklagten am 17. Juli 2002 den Erstbeschluss gemäß
- § 244 Abs. 1 AktG bestätigt; dieser Bestätigungsbeschluss ist wiederum von
- den Klägern des hiesigen Verfahrens angefochten worden. Im Hinblick darauf
- hat der Senat auf Antrag die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Zweitprozesses über den Bestätigungsbeschluss gemäß § 148 ZPO ausgesetzt. Durch Senatsurteil vom
- 12. Dezember 2005 (II ZR 253/03, ZIP 2006, 227) ist die Klage gegen den Bestätigungsbeschluss abgewiesen worden. Daraufhin haben die Parteien den
- vorliegenden Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
- 2
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- II. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien sind gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
- Streitstandes nach billigem Ermessen der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
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- Im Rahmen der Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist grundsätzlich auf den voraussichtlichen Ausgang des Rechtsstreits abzustellen, wenn die Hauptsache nicht erledigt oder nicht für erledigt
- erklärt worden wäre. Hier bestand insoweit die prozessuale Besonderheit, dass
- über die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen die in den tatrichterlichen Instanzen erfolgreichen Klagen nur deshalb nicht in der Sache entschieden wurde, weil das Verfahren gemäß § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des
- bereits rechtshängigen Zweitprozesses über Wirksamkeit und Tragweite des
- Bestätigungsbeschlusses ausgesetzt werden musste. Infolge der mit der Abweisung der Anfechtungsklage im Zweitprozess durch Senatsurteil vom
- 12. Dezember 2005 eingetretenen Bestandskraft des Bestätigungsbeschlusses
- wurde zwar im hiesigen Verfahren mit materiellrechtlicher Wirkung die gegen
- den Erstbeschluss gerichtete Anfechtungsklage beider Kläger unbegründet (vgl.
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- -4BGHZ 157, 206, 210) und zugleich der positiven Feststellungsklage der Boden
- entzogen (Sen.Urt. v. 12. Dezember 2005 aaO S. 229). Es ist jedoch überwiegend wahrscheinlich, dass ohne dieses besondere prozessuale Ereignis die
- Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten im vorliegenden Prozess keinen
- Erfolg gehabt hätte, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts - hiervon ist
- der Senat auch in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2005 auf der Grundlage der dort zugrundegelegten tatrichterlichen Feststellungen des hiesigen
- Verfahrens ausgegangen - jedenfalls im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu
- beanstanden gewesen wäre. Die Belastung der Beklagten mit den Kosten des
- Rechtsstreits entspricht angesichts dessen auch billigem Ermessen.
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- Die Wirkungslosigkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen hat der Senat
- von Amts wegen ausgesprochen.
- Goette
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- Kurzwelly
- Strohn
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- Gehrlein
- Reichart
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- Vorinstanzen:
- LG Köln, Entscheidung vom 28.11.2001 - 91 O 18/01 OLG Köln, Entscheidung vom 16.05.2002 - 18 U 11/02 -
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