|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
I ZR 60/11
|
|
vom
|
|
12. September 2013
|
|
in dem Rechtsstreit
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013
|
|
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter
|
|
Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler
|
|
|
|
beschlossen:
|
|
|
|
In Abänderung des Beschlusses vom 31. Oktober 2012 wird der
|
|
Streitwert für die Revisionsinstanz auf 120.000 € festgesetzt.
|
|
|
|
Gründe:
|
|
|
|
1
|
|
|
|
I. Die Parteien sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen, die seit mehreren Jahrzehnten unter der Unternehmensbezeichnung
|
|
"Peek & Cloppenburg KG" den Einzelhandel mit Bekleidung betreiben.
|
|
|
|
2
|
|
|
|
Die Klägerin hat die Beklagte wegen einer bundesweit erschienenen
|
|
Werbung in den Ausgaben der Zeitungen "Welt" und "Welt am Sonntag" auf
|
|
Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Die Ansprüche hat die
|
|
Klägerin in erster Linie auf die Rechte aus ihrem Unternehmenskennzeichen, in
|
|
zweiter Linie auf einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach §§ 3, 5
|
|
UWG und zuletzt auf eine Abgrenzungsvereinbarung der Parteien gestützt.
|
|
|
|
3
|
|
|
|
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die
|
|
Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hat die Ansprüche aufgrund des Unternehmenskennzeichens der Klägerin nach § 15 Abs. 2, 4 und 5, § 19 Abs. 1
|
|
MarkenG, § 242 BGB bejaht. Den Streitwert hat es auf 100.000 € festgesetzt.
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung gegen das
|
|
Urteil des Landgerichts insoweit zurückgewiesen, als die Klage aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und aus Wettbewerbsrecht abgewiesen
|
|
worden ist. Im Übrigen hat er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Den Streitwert für die Revision
|
|
hat der Senat auf 100.000 € festgesetzt.
|
|
|
|
4
|
|
|
|
II. Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf Neufestsetzung des Streitwerts unter Hinzurechnung des Werts aller Ansprüche ist
|
|
teilweise begründet und führt zur Festsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz auf 120.000 €.
|
|
|
|
5
|
|
|
|
1. Der Streitwert für das vorliegende Revisionsverfahren errechnet sich
|
|
aus den in erster Linie verfolgten Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin
|
|
und den an zweiter und dritter Stelle hilfsweise geltend gemachten weiteren
|
|
Ansprüchen aus Wettbewerbsrecht und aus der Abgrenzungsvereinbarung der
|
|
Parteien, weil über sämtliche Ansprüche entschieden worden ist und diese nicht
|
|
denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 47 Abs. 1 Satz 1
|
|
GKG).
|
|
|
|
6
|
|
|
|
a) Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt
|
|
es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004
|
|
- IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506). Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich
|
|
identisches Interesse betroffen ist (BGH, Beschluss vom 12. April 2010
|
|
- II ZR 34/07, juris Rn. 4). Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein
|
|
Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen
|
|
|
|
-4-
|
|
|
|
stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen
|
|
Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge
|
|
(vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003,
|
|
713; Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4; Beschluss vom
|
|
6. Juni 2013 - I ZR 190/11, juris Rn. 11).
|
|
|
|
7
|
|
|
|
b) Die von der Klägerin verfolgten Ansprüche sind nicht wirtschaftlich
|
|
identisch. Hätte die Klägerin die Ansprüche aus Kennzeichen-, Wettbewerbsund Vertragsrecht kumulativ geltend gemacht, hätte allen Ansprüchen stattgegeben werden können. Die Ansprüche bilden ungeachtet der einheitlichen Anträge jeweils einen eigenen Gegenstand und sind daher gemäß § 45 Abs. 1
|
|
Satz 2 GKG zu addieren.
|
|
|
|
8
|
|
|
|
2. Der Höhe nach ist der Streitwert auf 120.000 € festzusetzen.
|
|
|
|
9
|
|
|
|
a) Liegen einem einheitlichen Unterlassungsantrag mehrere Ansprüche
|
|
im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde, die zusammenzurechnen sind,
|
|
hat keine schematische Erhöhung des Streitwerts zu erfolgen (aA OLG Frankfurt, GRUR-RR 2012, 367). Vielmehr ist der Streitwert für den Hauptanspruch
|
|
festzusetzen und für die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche ist der Streitwert angemessen zu erhöhen. Dabei ist bei einem einheitlichen Unterlassungsantrag zu berücksichtigen, dass der Angriffsfaktor im Regelfall unverändert und
|
|
deshalb eine Vervielfachung des Streitwerts des Hauptanspruchs grundsätzlich
|
|
nicht gerechtfertigt ist.
|
|
|
|
10
|
|
|
|
Dieselben Maßstäbe gelten, wenn der Kläger neben dem einheitlichen
|
|
Unterlassungsantrag hierauf bezogene Annexanträge - wie vorliegend die Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht - verfolgt und auch insoweit verschiedene Gegenstände im Sinne von § 45 Abs. 1
|
|
Satz 3 GKG vorliegen.
|
|
|
|
-5-
|
|
|
|
11
|
|
|
|
b) Im Streitfall bemisst der Senat den Streitwert für die in erster Linie auf
|
|
das Unternehmenskennzeichen der Klägerin gestützten Ansprüche in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht auf 100.000 €. Dieser Wert ist für die weiteren hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus Wettbewerbsrecht einerseits und aus Vertrag andererseits, über die der Senat im Revisionsverfahren
|
|
entschieden hat, um jeweils 10.000 € zu erhöhen, so dass der Streitwert für das
|
|
Revisionsverfahren 120.000 € ausmacht.
|
|
|
|
Bornkamm
|
|
|
|
Pokrant
|
|
|
|
Koch
|
|
|
|
Büscher
|
|
|
|
Löffler
|
|
|
|
Vorinstanzen:
|
|
LG Hamburg, Entscheidung vom 29.07.2010 - 327 O 686/09 OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.03.2011 - 3 U 142/10 -
|
|
|
|
|