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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. I ZR 60/11
  4. vom
  5. 12. September 2013
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013
  9. durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter
  10. Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler
  11. beschlossen:
  12. In Abänderung des Beschlusses vom 31. Oktober 2012 wird der
  13. Streitwert für die Revisionsinstanz auf 120.000 € festgesetzt.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. I. Die Parteien sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen, die seit mehreren Jahrzehnten unter der Unternehmensbezeichnung
  17. "Peek & Cloppenburg KG" den Einzelhandel mit Bekleidung betreiben.
  18. 2
  19. Die Klägerin hat die Beklagte wegen einer bundesweit erschienenen
  20. Werbung in den Ausgaben der Zeitungen "Welt" und "Welt am Sonntag" auf
  21. Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Die Ansprüche hat die
  22. Klägerin in erster Linie auf die Rechte aus ihrem Unternehmenskennzeichen, in
  23. zweiter Linie auf einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach §§ 3, 5
  24. UWG und zuletzt auf eine Abgrenzungsvereinbarung der Parteien gestützt.
  25. 3
  26. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die
  27. Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hat die Ansprüche aufgrund des Unternehmenskennzeichens der Klägerin nach § 15 Abs. 2, 4 und 5, § 19 Abs. 1
  28. MarkenG, § 242 BGB bejaht. Den Streitwert hat es auf 100.000 € festgesetzt.
  29. -3-
  30. Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung gegen das
  31. Urteil des Landgerichts insoweit zurückgewiesen, als die Klage aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und aus Wettbewerbsrecht abgewiesen
  32. worden ist. Im Übrigen hat er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Den Streitwert für die Revision
  33. hat der Senat auf 100.000 € festgesetzt.
  34. 4
  35. II. Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf Neufestsetzung des Streitwerts unter Hinzurechnung des Werts aller Ansprüche ist
  36. teilweise begründet und führt zur Festsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz auf 120.000 €.
  37. 5
  38. 1. Der Streitwert für das vorliegende Revisionsverfahren errechnet sich
  39. aus den in erster Linie verfolgten Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin
  40. und den an zweiter und dritter Stelle hilfsweise geltend gemachten weiteren
  41. Ansprüchen aus Wettbewerbsrecht und aus der Abgrenzungsvereinbarung der
  42. Parteien, weil über sämtliche Ansprüche entschieden worden ist und diese nicht
  43. denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 47 Abs. 1 Satz 1
  44. GKG).
  45. 6
  46. a) Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt
  47. es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004
  48. - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506). Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich
  49. identisches Interesse betroffen ist (BGH, Beschluss vom 12. April 2010
  50. - II ZR 34/07, juris Rn. 4). Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein
  51. Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen
  52. -4-
  53. stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen
  54. Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge
  55. (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003,
  56. 713; Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4; Beschluss vom
  57. 6. Juni 2013 - I ZR 190/11, juris Rn. 11).
  58. 7
  59. b) Die von der Klägerin verfolgten Ansprüche sind nicht wirtschaftlich
  60. identisch. Hätte die Klägerin die Ansprüche aus Kennzeichen-, Wettbewerbsund Vertragsrecht kumulativ geltend gemacht, hätte allen Ansprüchen stattgegeben werden können. Die Ansprüche bilden ungeachtet der einheitlichen Anträge jeweils einen eigenen Gegenstand und sind daher gemäß § 45 Abs. 1
  61. Satz 2 GKG zu addieren.
  62. 8
  63. 2. Der Höhe nach ist der Streitwert auf 120.000 € festzusetzen.
  64. 9
  65. a) Liegen einem einheitlichen Unterlassungsantrag mehrere Ansprüche
  66. im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde, die zusammenzurechnen sind,
  67. hat keine schematische Erhöhung des Streitwerts zu erfolgen (aA OLG Frankfurt, GRUR-RR 2012, 367). Vielmehr ist der Streitwert für den Hauptanspruch
  68. festzusetzen und für die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche ist der Streitwert angemessen zu erhöhen. Dabei ist bei einem einheitlichen Unterlassungsantrag zu berücksichtigen, dass der Angriffsfaktor im Regelfall unverändert und
  69. deshalb eine Vervielfachung des Streitwerts des Hauptanspruchs grundsätzlich
  70. nicht gerechtfertigt ist.
  71. 10
  72. Dieselben Maßstäbe gelten, wenn der Kläger neben dem einheitlichen
  73. Unterlassungsantrag hierauf bezogene Annexanträge - wie vorliegend die Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht - verfolgt und auch insoweit verschiedene Gegenstände im Sinne von § 45 Abs. 1
  74. Satz 3 GKG vorliegen.
  75. -5-
  76. 11
  77. b) Im Streitfall bemisst der Senat den Streitwert für die in erster Linie auf
  78. das Unternehmenskennzeichen der Klägerin gestützten Ansprüche in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht auf 100.000 €. Dieser Wert ist für die weiteren hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus Wettbewerbsrecht einerseits und aus Vertrag andererseits, über die der Senat im Revisionsverfahren
  79. entschieden hat, um jeweils 10.000 € zu erhöhen, so dass der Streitwert für das
  80. Revisionsverfahren 120.000 € ausmacht.
  81. Bornkamm
  82. Pokrant
  83. Koch
  84. Büscher
  85. Löffler
  86. Vorinstanzen:
  87. LG Hamburg, Entscheidung vom 29.07.2010 - 327 O 686/09 OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.03.2011 - 3 U 142/10 -